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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Regelbeitrag oder nach Einkommen

Selbstständige zahlen für die gesetzliche Rente unterschiedliche Beiträge, je nach beruflicher Situation.

Selbstständige zahlen für ihre Rentenversicherung normalerweise den einheitlichen Regelbeitrag. Auf Wunsch kann aber auch ein einkommensorientierter Beitrag gezahlt werden.

Ermäßigung für Einsteiger

Einsteiger in die Selbstständigkeit - zum Beispiel Junghandwerker - können sich innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach ihrer Existenzgründung für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt im Jahr 2006 monatlich 238,88 Euro in den alten und 201,34 Euro in den neuen Bundesländern.

Eine andere Regel für Berufseinsteiger gilt für Selbstständige mit einem Auftraggeber. Sie sind zwar versicherungspflichtig, können sich aber für maximal drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit befreien lassen. Das heißt, sie zahlen keine Rentenbeiträge. Allerdings zählt diese Zeit später auch nicht zur Rente, was die Rentensumme verringert. Diese befristete Befreiung ist auch bei einer zweiten Existenzgründung nochmals für drei Jahre möglich.

Regelbeitrag

Selbstständige können ohne Rücksicht auf ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2006 monatlich 477,75 Euro in den alten und 402,68 Euro in den neuen Bundesländern.

Einkommensgerechter Beitrag

Gegen den Nachweis entsprechender Einnahmen, kann man auch einkommensgerechte Beiträge zahlen. Das ist sinnvoll, wenn man gut verdient und mehr als den Regelbeitrag zahlen möchte, um seine zukünftige Rente zu erhöhen. Andererseits kann aber auch das Einkommen relativ niedrig sein, so dass der Regelbeitrag eine unverhältnismäßig hohe finanzielle monatliche Belastung darstellt. Der einkommensgerechte Rentenbeitrag liegt aktuell bei 19,5 Prozent des Arbeitseinkommens. Das Arbeitseinkommen ist meist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben vor Steuern und kann daher unverändert aus dem Einkommensteuerbescheid übernommen werden.

Das nachgewiesene Arbeitseinkommen wird jährlich dynamisiert. Dadurch wird der Beitrag an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Der maßgebende Dynamisierungsfaktor 2006 beträgt 1,0084 gegenüber einem für 2004 nachgewiesenen Arbeitseinkommen. Im Jahr 2006 ist ein Beitragssatz von 19,5 Prozent zu berücksichtigen. Die Formel zur Ermittlung des Beitrags lautet: Jährliches Arbeitseinkommen x Dynamisierungsfaktor x Beitragssatz : 12 = monatlicher Beitrag

Beispiel für die Berechnung eines Monatsbeitrags im Jahr 2006, wenn im Einkommenssteuerbescheid 2004 ein Einkommen von 22.000 Euro versteuert wurde: 22.000 Euro x 1,0084 x 19,5 Prozent : 12 Monate = 360,50 Euro.

Ausnahmen

Für einige Berufsgruppen gibt es Ausnahmeregelungen. So können zum Beispiel Künstler und Publizisten, Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und -fischer nur einkommensgerechte Beiträge zahlen. Auch für Bezirksschornsteinfegermeister gelten Mindestbeiträge. Für einige Gruppen von Freiberuflern sind besondere Versorgungswerke eingerichtet, welche die Altersvorsorge nach eigenen Regeln gestalten. Diese Personen können sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Künstler und Publizisten zahlen zum Beispiel nur die Hälfte des einkommensgerechten Beitrags, weil die andere Hälfte von der Künstlersozialkasse übernommen wird.

Sozialklausel

Weicht das Arbeitseinkommen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich stark von den Einnahmen des letzten Einkommenssteuerbescheids ab, kann man eine Sozialklausel in Anspruch nehmen. Als starke Abweichung gelten mindestens 30 Prozent. Dann kann man Beiträge auf der Grundlage des laufenden Arbeitseinkommens zahlen. Nachweis für den Einnahmeneinbruch kann eine nachvollziehbare Selbsteinschätzung sein.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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