Rentenversicherungspflicht schützt
Beispiele und Kriterien von Selbstständigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Wegen des rapiden Wandels im Berufsleben wurde 1999 insbesondere für die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen mit nur einem Auftraggeber die Versicherungspflicht eingeführt. Auch für viele Handwerksbetriebe sind die wirtschaftlichen Bedingungen in den vergangenen Jahren schwieriger geworden. Die gesetzliche Rente ist hier eine verlässliche Perspektive fürs Alter.
Versicherungspflichtig - Beispiele
Selbstständige mit einem Auftraggeber sind unabhängig von ihrer Berufsgruppe versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Pflicht entfällt, wenn versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Siehe unser Kapitel "Ausnahmen von der Pflicht".
Selbständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Vorausgesetzt sie sind in die Handwerksrolle eingetragen und arbeiten tatsächlich selbstständig. Für zulassungsfreie Handwerke, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden, besteht keine Versicherungspflicht.
Lehrer sind versicherungspflichtig, die freiberuflich sowie an Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen unterrichten. Kriterium: Es muss es um das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht gehen. Dabei ist der Lehrbegriff weit auszulegen: Nachhilfe gehört ebenso dazu wie der Unterricht von verschiedenen Sportarten.
Erzieher sind selbstständig, wenn ihre Tätigkeit der Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen dient. Neben Erziehern in Kindergärten und Horten sind auch die so genannten Tagesmütter versicherungspflichtig.
Heil- und Pflegeberufe: Wer seine selbstständige Tätigkeit überwiegend auf ärztliche Anordnung ausführt, ist versicherungspflichtig. Das ist zum Beispiel bei Krankenschwestern, Masseuren und Physiotherapeuten der Fall. Selbstständige Hebammen (auch freiberufliche Beleg-Hebammen) und Entbindungspfleger sind versicherungspflichtig. Sie bleiben - im Gegensatz zu den anderen hier genannten Berufen - selbst dann versicherungspflichtig, wenn sie im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Wichtiges Kriterium für Versicherungspflicht ist, wenn die Krankenpflege überwiegt. Sportmasseure sowie selbstständige Altenpfleger, die in der Regel gesunde Menschen betreuen, sind dagegen nicht versicherungspflichtig. Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und die Angehörigen nichtärztlicher Heilberufe (wie zum Beispiel Logopäden und Psychotherapeuten) sind nicht rentenversicherungspflichtig, weil sie aufgrund eigener Diagnose und eines eigenen Therapieplans arbeiten und nicht Weisungen befolgen müssen.
Seelotsen: Freiberufliche Seelotsen im öffentlichen Auftrag sind ebenfalls pflichtversichert.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören oder Küstenfischer, die ohne eigenes Fahrzeug fischen, unterliegen der Versicherungspflicht, sofern sie nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer ohne geringfügig Beschäftigte beschäftigen.
Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig und werden über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert.
Hausgewerbetreibende sind in der Regel versicherungspflichtig. Hausgewerbetreibende unterliegen zwar keiner Weisungsbefugnis und können Arbeitnehmer beschäftigen, sind aber wirtschaftlich abhängig, wobei der Auftraggeber das Unternehmerrisiko trägt und den Unternehmergewinn erhält.
Existenzgründung
Wer einen Existenzgründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhält, ist während der Zuschussphase versicherungspflichtig.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





