Zweifelsfälle vor Gericht
Die Sozialgerichte haben knifflige Fälle von Rentenversicherungspflicht für Selbstständige gelöst.
Existenzgründer können drei Jahre lang von der Rentenversicherung befreit sein. Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Start in die Selbstständigkeit beantragt werden, damit sie von Anfang an gewährt werden kann. Wird sie nach der Dreimonatsfrist beantragt, kann sie erst mit dem Antragsdatum beginnen. Ein selbstständiger Versicherungsvertreter scheiterte vor dem Bundessozialgericht, weil er rückwirkend befreit werden wollte. Er hatte seine Tätigkeit im Oktober 1999 begonnen und erst bei einer Betriebsprüfung im September 2000 erfahren, dass er versicherungspflichtig war. Er beantragte die dreijährige Befreiung, wollte sie aber schon rückwirkend ab Oktober 1999. Die höchsten Richter urteilten, dass sein Recht jedoch erst mit dem Antrag im September 2000 gegriffen hat (Aktenzeichen B 12 RA 9/03).
Ein Lehrer und Sprachtrainer, der im März des Jahres 1999 begann, 15 Wochenstunden für einen Auftraggeber zu unterrichten, konnte sich aus zwei Gründen nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen: Er hatte diese Tätigkeit noch nicht vor dem Stichtag der Gesetzesänderung am 1. Januar 1999 ausgeübt und damit kein Befreiungsrecht. Und er kann den Status des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen nicht beanspruchen, weil für die Berufsgruppe der selbstständigen Lehrer die Versicherungspflicht bereits vor 1999 galt (Bundessozialgericht, B 12 RA 9/04).
Die meisten versicherungspflichtigen Berufsgruppen können in der Regel nur dann von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, einen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro liegt. Das gilt auch, wenn das Einkommen mehrerer geringfügig Beschäftigter zusammengerechnet diese Grenze übersteigt (Bundessozialgericht, B 12 RA 9/04 und andere).
Auch hier zählt nur, welchen Status der Selbstständige heute hat. Rückwirkende Klagen wurden vom Bundessozialgericht abgewiesen, wobei bei diesen Urteilen vom November 2005 die Rechtslage am Stichtag des 1. Januar 1999 eine entscheidende Rolle spielte. Beispiel: Ein Fahrlehrer, mittlerweile ohne Angestellte, beantragte im September 2001 die Befreiung von der Versicherungspflicht, weil er noch im Jahr 1998 drei Kräfte über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt hatte. Er scheiterte, weil er am Stichtag 1. Januar 1999 durch seine damalige mehr als geringfügige Arbeitgeberfunktion nicht versicherungspflichtig war. Daher traf auch das damals eingeräumte Befreiungsrecht nicht auf ihn zu (Bundessozialgericht, B 12 RA 5/04).
Ein Tanzlehrer, der bereits seit 1997 selbstständig war und die Befreiung 2001 beantragt hat, scheiterte vor Gericht, weil er inzwischen die Frist versäumt hat (Bundessozialgericht, B 12 RA 10/04).
Auch viele Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das betrifft vor allem Allein- oder Familiengesellschafter. Geschäftsführer, die zu mindestens 50 Prozent an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind oder auf andere Weise bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, sind lediglich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei. Eine Rentenversicherungspflicht ergibt sich jedoch, wenn sie auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich ihre Gesellschaft mit beschränkter Haftung, tätig sind. Das traf auf den Kläger zu, dem das Bundessozialgericht die Rentenversicherungspflicht attestierte: Er ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm gegründeten Ein-Mann-Gesellschaft (Bundessozialgericht, B 12 RA 1/04 R).
- Entscheidungen des Bundessozialgerichts
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