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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Europäische Regelungen

Europa wächst wirtschaftlich und rechtlich zusammen - auch im Rentenrecht.

Die bedeutendste grenzüberschreitende Regelung war 1958 verbunden mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Was bei Sozialversicherungsabkommen zwischen zwei Staaten vereinbart wird, fand hier zwischen den Staaten statt, die sich in der Vorläuferorganisation der heutigen Europäischen Union zusammenschlossen: Für die Bürger Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs und der Niederlande wurde ein überstaatliches Sozialrecht geschaffen. Damit ist keine europäische Sozialversicherung entstanden, sondern im Wesentlichen wurden die nationalen Sozialrechte koordiniert, damit den Betreffenden keine Nachteile entstehen. Die Europäische Union garantiert die Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt, die Verordnungen des Sozialrechts der Europäischen Union bieten den aus- und einwandernden Arbeitnehmern und ihren Angehörigen Gleichberechtigung und die dazu gehörende soziale Sicherheit in den Bereichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Leistungen für Arbeitssuchende und Familienleistungen.

Im Rentenrecht können jetzt alle nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für Rentenanspruch und Leistungen sowie für die Berechnung der Renten zusammengerechnet werden. Die oben genannten 15 Jahre Arbeit in Italien, zehn Jahre in Frankreich und zwölf Jahre in Deutschland ergeben zusammen 37 Beitragsjahre. Der Betreffende gibt an seinem Wohnort in Deutschland einen Rentenantrag ab und erhält drei Renten: eine aus Italien, eine aus Frankreich und eine aus Deutschland. Das gleiche Prinzip gilt auch für einen deutschen Angestellten, der fünf Jahre für eine französische Firma in Frankreich arbeitet.

Mit dem Beitritt Dänemarks, Großbritanniens und Irlands (1973), Griechenlands (1981) Spaniens und Portugals (1986), Österreichs, Finnlands und Schwedens (1995), Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, Tschechiens, Ungarns und Zyperns (2004) gilt dieses Recht auch für deren Bürger. Das europäische koordinierende Sozialrecht gilt neben den 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch für die drei übrigen Staaten des europäischen Wirtschaftsraums Norwegen, Liechtenstein und Island und seit 2002 auch für die Schweiz. Die früher geschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit den Staaten der Europäischen Union haben durch die Anwendung der EWG-Verordnungen kaum noch Bedeutung.

Regelungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das europäische koordinierende Sozialrecht gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union - seit 1. Mai 2004 auch für die zehn neuen Beitrittsstaaten.
Die Verordnungen gelten in Verbindung mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ferner für Island, Liechtenstein und Norwegen, die nicht Vollmitglieder der Europäischen Union sind, und in Verbindung mit dem Abkommen über die Freizügigkeit ab 1. Juni 2002 für die Schweiz.

Die weiterhin bestehenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit den Staaten der Europäischen Union haben durch die Anwendung der EWG-Verordnungen kaum noch Bedeutung.

EU-Mitgliedstaat Europäisches koordinierendes Sozialrecht in Kraft seit Sozialversicherungs-
abkommen in Kraft seit
Belgien 01.10.1972 01.01.1959
Dänemark 01.04.1973 01.11.1954
Deutschland nicht zutreffend kein Abkommen
Estland 01.05.2004 kein Abkommen
Finnland 01.01.1994 01.08.1998
Frankreich 01.10.1972 01.01.1952
Griechenland 01.01.1981 01.11.1963
Irland 01.04.1973 kein Abkommen
Italien 01.10.1972 01.04.1956
Lettland 01.05.2004 kein Abkommen
Litauen 01.05.2004 kein Abkommen
Luxemburg 01.10.1972 29.09.1961
Malta 01.05.2004 kein Abkommen
Niederlande 01.10.1972 01.01.2003
Österreich 01.01.1994 (EWR)
01.01.1995 (EU)
01.10.1998
Polen 01.05.2004 01.05.1976
01.10.1991
Portugal 01.01.1986 01.01.1969
Schweden 01.01.1994 01.10.1977
Slowakei 01.05.2004 01.12.2003
Slowenien 01.05.2004 01.09.1999
Spanien 01.01.1986 01.11.1977
Tschechien 01.05.2004 01.09.2002
Ungarn 01.05.2004 01.05.2000
Vereinigtes Königreich 01.04.1973 01.08.1961
Zypern 01.05.2004 kein Abkommen
Island (In Verbindung mit dem EWR-Abkommen) 01.01.1994 kein Abkommen
Liechtenstein (In Verbindung mit dem EWR-Abkommen) 01.05.1995 01.11.1980
Norwegen (In Verbindung mit dem EWR-Abkommen) 01.01.1994 kein Abkommen
Schweiz (In Verbindung mit dem Abkommen über Freizügigkeit) 01.06.2002 01.05.196

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Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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