Europäische Regelungen
Europa wächst wirtschaftlich und rechtlich zusammen - auch im Rentenrecht.
Die bedeutendste grenzüberschreitende Regelung war 1958 verbunden mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Was bei Sozialversicherungsabkommen zwischen zwei Staaten vereinbart wird, fand hier zwischen den Staaten statt, die sich in der Vorläuferorganisation der heutigen Europäischen Union zusammenschlossen: Für die Bürger Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs und der Niederlande wurde ein überstaatliches Sozialrecht geschaffen. Damit ist keine europäische Sozialversicherung entstanden, sondern im Wesentlichen wurden die nationalen Sozialrechte koordiniert, damit den Betreffenden keine Nachteile entstehen. Die Europäische Union garantiert die Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt, die Verordnungen des Sozialrechts der Europäischen Union bieten den aus- und einwandernden Arbeitnehmern und ihren Angehörigen Gleichberechtigung und die dazu gehörende soziale Sicherheit in den Bereichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Leistungen für Arbeitssuchende und Familienleistungen.
Im Rentenrecht können jetzt alle nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für Rentenanspruch und Leistungen sowie für die Berechnung der Renten zusammengerechnet werden. Die oben genannten 15 Jahre Arbeit in Italien, zehn Jahre in Frankreich und zwölf Jahre in Deutschland ergeben zusammen 37 Beitragsjahre. Der Betreffende gibt an seinem Wohnort in Deutschland einen Rentenantrag ab und erhält drei Renten: eine aus Italien, eine aus Frankreich und eine aus Deutschland. Das gleiche Prinzip gilt auch für einen deutschen Angestellten, der fünf Jahre für eine französische Firma in Frankreich arbeitet.
Mit dem Beitritt Dänemarks, Großbritanniens und Irlands (1973), Griechenlands (1981) Spaniens und Portugals (1986), Österreichs, Finnlands und Schwedens (1995), Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, Tschechiens, Ungarns und Zyperns (2004) gilt dieses Recht auch für deren Bürger. Das europäische koordinierende Sozialrecht gilt neben den 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch für die drei übrigen Staaten des europäischen Wirtschaftsraums Norwegen, Liechtenstein und Island und seit 2002 auch für die Schweiz. Die früher geschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit den Staaten der Europäischen Union haben durch die Anwendung der EWG-Verordnungen kaum noch Bedeutung.
Regelungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das europäische koordinierende Sozialrecht gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union - seit 1. Mai 2004 auch für die zehn neuen Beitrittsstaaten.
Die Verordnungen gelten in Verbindung mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ferner für Island, Liechtenstein und Norwegen, die nicht Vollmitglieder der Europäischen Union sind, und in Verbindung mit dem Abkommen über die Freizügigkeit ab 1. Juni 2002 für die Schweiz.
Die weiterhin bestehenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit den Staaten der Europäischen Union haben durch die Anwendung der EWG-Verordnungen kaum noch Bedeutung.
| EU-Mitgliedstaat | Europäisches koordinierendes Sozialrecht in Kraft seit | Sozialversicherungs- abkommen in Kraft seit |
|---|---|---|
| Belgien | 01.10.1972 | 01.01.1959 |
| Dänemark | 01.04.1973 | 01.11.1954 |
| Deutschland | nicht zutreffend | kein Abkommen |
| Estland | 01.05.2004 | kein Abkommen |
| Finnland | 01.01.1994 | 01.08.1998 |
| Frankreich | 01.10.1972 | 01.01.1952 |
| Griechenland | 01.01.1981 | 01.11.1963 |
| Irland | 01.04.1973 | kein Abkommen |
| Italien | 01.10.1972 | 01.04.1956 |
| Lettland | 01.05.2004 | kein Abkommen |
| Litauen | 01.05.2004 | kein Abkommen |
| Luxemburg | 01.10.1972 | 29.09.1961 |
| Malta | 01.05.2004 | kein Abkommen |
| Niederlande | 01.10.1972 | 01.01.2003 |
| Österreich | 01.01.1994 (EWR) 01.01.1995 (EU) | 01.10.1998 |
| Polen | 01.05.2004 | 01.05.1976 01.10.1991 |
| Portugal | 01.01.1986 | 01.01.1969 |
| Schweden | 01.01.1994 | 01.10.1977 |
| Slowakei | 01.05.2004 | 01.12.2003 |
| Slowenien | 01.05.2004 | 01.09.1999 |
| Spanien | 01.01.1986 | 01.11.1977 |
| Tschechien | 01.05.2004 | 01.09.2002 |
| Ungarn | 01.05.2004 | 01.05.2000 |
| Vereinigtes Königreich | 01.04.1973 | 01.08.1961 |
| Zypern | 01.05.2004 | kein Abkommen |
| Island (In Verbindung mit dem EWR-Abkommen) | 01.01.1994 | kein Abkommen |
| Liechtenstein (In Verbindung mit dem EWR-Abkommen) | 01.05.1995 | 01.11.1980 |
| Norwegen (In Verbindung mit dem EWR-Abkommen) | 01.01.1994 | kein Abkommen |
| Schweiz (In Verbindung mit dem Abkommen über Freizügigkeit) | 01.06.2002 | 01.05.196 |
- Bundeszentrale für politische Bildung
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Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





