Interne Navigation: Zum Inhalt dieser Seite. | Zur Hauptnavigation. | Zum Beginn dieser Seite.
Seitenanfang
ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Inhalt:

Inhaltsübersicht:

Grundsätze des Sozialrechts der Europäischen Union

Alle Bürger der Europäischen Union genießen vor dem Gesetz gleiche Rechte.

Die Verordnungen des europäischen koordinierenden Sozialrechts basieren auf folgenden Grundsätzen:

  1. Bei bis zu zwölf Monate befristeten Entsendungen ins Ausland vom Unternehmen aus dem eigenen Land bleibt man dort versichert;
  2. für Seefahrer ist die Flagge ihres Schiffes und für Transportfahrer der Arbeitgebersitz maßgebend,
  3. Angehörige der staatlichen und öffentlichen Verwaltung sind in dem Staat versichert, in dessen Behörde sie beschäftigt sind,
  4. Wehr- und Zivildienstleistende in dem Staat, für den sie ihren Dienst ausüben
  5. bei Beschäftigungen in mehr als einem Mitgliedsland ist die Person in dem Land versichert, in dem sie wohnt (zum Beispiel polnische Erntearbeiter auf deutschen Landwirtschaftsbetrieben).
  6. Bei der Prüfung eines Rentenanspruchs und bei der Rentenberechnung müssen die Versicherungszeiten in ausländischen Mitgliedsstaaten mit einbezogen werden (aber jeder Staat entschädigt seine eigenen Versicherungszeiten und zahlt seine eigene Rente).
  7. Renten werden als Geldleistungen ungekürzt gezahlt, auch wenn der Wohnsitz im Ausland liegt.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

Empfehlungen der Redaktion

Interne Navigation: Zum Inhalt dieser Seite. | Zur Hauptnavigation. | Zum Beginn dieser Seite.