Grundsätze des Sozialrechts der Europäischen Union
Alle Bürger der Europäischen Union genießen vor dem Gesetz gleiche Rechte.
Die Verordnungen des europäischen koordinierenden Sozialrechts basieren auf folgenden Grundsätzen:
- Bei bis zu zwölf Monate befristeten Entsendungen ins Ausland vom Unternehmen aus dem eigenen Land bleibt man dort versichert;
- für Seefahrer ist die Flagge ihres Schiffes und für Transportfahrer der Arbeitgebersitz maßgebend,
- Angehörige der staatlichen und öffentlichen Verwaltung sind in dem Staat versichert, in dessen Behörde sie beschäftigt sind,
- Wehr- und Zivildienstleistende in dem Staat, für den sie ihren Dienst ausüben
- bei Beschäftigungen in mehr als einem Mitgliedsland ist die Person in dem Land versichert, in dem sie wohnt (zum Beispiel polnische Erntearbeiter auf deutschen Landwirtschaftsbetrieben).
- Bei der Prüfung eines Rentenanspruchs und bei der Rentenberechnung müssen die Versicherungszeiten in ausländischen Mitgliedsstaaten mit einbezogen werden (aber jeder Staat entschädigt seine eigenen Versicherungszeiten und zahlt seine eigene Rente).
- Renten werden als Geldleistungen ungekürzt gezahlt, auch wenn der Wohnsitz im Ausland liegt.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





