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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Altersgrenzen in weiteren Rentenarten

Neben der üblichen Regelaltersgrenze gibt es eine Reihe weiterer Renten, die die Deutsche Rentenversicherung zahlt. Auch sie sind von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen.

Langjährig Versicherte: Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 wird bis 2029 die Altersgrenze für die "Altersrente für langjährig Versicherte" auf 67 Jahre angehoben. Wer 35 Versicherungsjahre absolviert hat, kann diese Rente aber auch weiterhin vorzeitig erhalten - frühestens jedoch mit 63 Jahren. Dann muss man allerdings einen lebenslangen Rentenabschlag von bis zu 14,4 Prozent in Kauf nehmen (0,3 Prozent Abschlag für jeden Monat des Rentenbeginns vor der jeweils geltenden Altersgrenze).

Schwerbehinderte: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit bleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei einer frühestmöglichen Inanspruchnahme drei Jahre vor dem abschlagsfreien Bezug.

Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente: Das Referenzalter für die Berechnung von Abschlägen bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. Für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren (aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehung oder Pflege) bleibt es bei dem bisherigen Referenzalter von 63 Jahren. Ab 2024 gilt dieses Referenzalter nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Als Pflichtbeitragsjahre gelten dieselben Zeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Hinterbliebenenrenten werden ab 2029 nur noch dann abschlagsfrei gezahlt, wenn der Verstorbene bei seinem Tod bereits 65 Jahre oder älter war (bisher mindestens 63 Jahre). Hinterbliebene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die kein Kind unter 18 Jahren erziehen, können die große Witwen- oder Witwerrente künftig erst ab einem Mindestalter von 47 statt bisher 45 Jahren bekommen. Auch dazu gibt es eine Übergangsregelung.

Altersrente für Frauen und Arbeitslose: Die bisher unter besonderen Bedingungen gezahlte Altersrente für Frauen sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit können nur noch für Versicherte der Jahrgänge bis 1951 bekommen. Spätere Jahrgänge können diese Renten nicht mehr in Anspruch nehmen. Vor 1952 geborene Frauen können eine Altersrente frühestens mit 60 Jahren und dann mit einem Abschlag von 18 Prozent in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich bereits um geltendes Recht. Ebenso wurde bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Rente mit 67 die Mindestaltersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit angehoben: Für Versicherte, die zwischen 1946 und 1948 geboren sind, steigt die Mindestaltersgrenze derzeit schrittweise auf 63 Jahre.

Große Witwen- oder Witwerrente: Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt.

Renten für knappschaftlich Versicherte: Die Anhebung der Altersgrenzen um zwei Jahre wird auf den Bereich des Bergbaus übertragen.

Vertrauensschutz: Für die Jahrgänge vor 1952, für die es derzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gibt, bleibt es für diese Altersrenten beim geltenden Recht und damit bei den heute geltenden Altersgrenzen. Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954 und älter, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Dieser besondere Vertrauensschutz kommt zum Tragen, wenn sich die Altersteilzeitvereinbarung nicht auf den Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bezieht, sondern auf den Beginn einer sonstigen vorgezogenen Altersrente oder auf die Regelaltersrente. Im Bergbau haben Versicherte, die Anpassungsgeld bezogen haben, besonderen Vertrauensschutz. Für die genannten Personengruppen verbleibt es bei den heute geltenden Altersgrenzen.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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