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Steuer-Spar-Tipps

Wenn Sie Steuern zahlen müssen, können Sie versuchen, Ihre Steuerbelastung zumindest etwas zu verringern. Dazu müssen Sie Kosten geltend machen. Für Rentner geht es dabei vor allem um Ausgaben für Gesundheit und Pflege.

Sammeln Sie also Quittungen und Belege, wenn Sie beim Arzt, in der Apotheke oder in der Klinik zuzahlen oder bestimmte Medikamente oder Therapien ganz zahlen. So etwas können Sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das gilt auch für Ausgaben für Kuren oder die Pflege, genauso wie für Kosten eines Unfalls oder einer Ehescheidung und für Ausgaben wegen einer Behinderung. Auch Unwetterschäden lassen sich so geltend machen. Als außergewöhnliche Belastungen gelten Ausgaben für die private Lebensführung, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände oberhalb des Üblichen liegen.

Die Notwendigkeit der Ausgaben muss Ihnen gegebenenfalls ein Arzt oder das Versorgungsamt bestätigen. Als außergewöhnliche Belastung gelten aber nur Ausgaben, die über der so genannten zumutbaren Belastung liegen. Die zumutbare Belastung liegt je nach Familienstand und Einkommen zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte. Bei Rentnern sind es meist vier bis sechs Prozent.

Wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, lohnt sich das steuerlich besonders. Diese Ausgaben dürfen Sie nämlich als haushaltsnahe Dienstleistung direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.

Erst wenn Sie den jeweiligen Prozentsatz Ihrer gesamten Einkünfte bereits ausgegeben haben, können Sie die Ausgaben, die diesen Betrag übersteigen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Mit aufwändigem Zahnersatz oder einer teuren Brille sind diese Grenzen schnell überschritten.

Neben allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können Sie darüber hinaus noch besondere außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Für diese Belastungen gelten jeweils Pauschalbeträge, die jährlich von der Steuer abgesetzt werden können. Hierzu zählen Aufwendungen wegen Behinderung oder für Hinterbliebene.

Neben den außergewöhnlichen Belastungen können auch Rentner so genannte Sonderausgaben geltend machen. Das sind unter anderem Ausgaben für gesetzliche und private Versicherungen oder Spenden und bestimmte Vereinsbeiträge. Der Umfang der Sonderausgaben ist allerdings auf 1.500 Euro pro Jahr beschränkt. Dieser Betrag wird meist schon durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht.

Prinzipiell können auch Senioren Werbungskosten oberhalb der Pauschalen geltend machen, wenn sie denn anfallen. Werbungskosten sind Ausgaben, die der Erzielung von Einkünften dienen. Das sind für Arbeitnehmer beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit. Bei Rentnern fallen Werbungskosten selten an.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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