Scheidung und Rente
Etwa 200.000 Ehen werden jedes Jahr geschieden. Dabei geht es immer auch ums Geld - und um die Altersvorsorge.
Das 2007 in Kraft getretene neue Scheidungsrecht bringt einen drastischen Schwerpunktwechsel: Der Unterhalt an die Kinder wird verbessert, während geschiedene Mütter, die keine Kinder unter drei Jahre mehr betreuen, kaum noch Unterhalt vom Ex zu erwarten haben. Im Hinblick auf die spätere Rente jedoch ändert das neue Scheidungsrecht nichts. Nach wie vor werden Rentenansprüche aus den gemeinsamen Ehejahren geteilt. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben.
Alle Ausführungen in diesem Beitrag gelten seit 2005 auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Ebenso gelten die Ausführungen zu Witwenrenten gleichermaßen auch für Witwer.
Versorgungsausgleich - geben und nehmen
Bei der Scheidung ist der so genannte Versorgungsausgleich die Regel. Dabei werden die während einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig unter den geschiedenen Partnern aufgeteilt.
Vorsorge beim Notar
Ausnahmen vom Versorgungsausgleich können in einem Ehevertrag festgelegt werden. Aber auch hier setzen Gerichtsurteile Grenzen: Der wirtschaftlich schwächere Partner darf im Hinblick auf seine spätere Altersversorgung nicht leer ausgehen.
Die Erziehungsrente
Nicht allzu häufig genutzt und wenig bekannt: Wer nach einer Scheidung nicht wieder heiratet und noch mindestens ein minderjähriges eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners erzieht, kann nach den Tod des Ex-Partners mit der Erziehungsrente zum eigenen Lebensunterhalt beitragen.
Früh geschieden?
Eine weitere Möglichkeit für Hinterbliebene, aber heutzutage wegen des zeitlichen Abstands eher eine Ausnahme: Nicht wieder verheiratete Geschiedene, deren Scheidung vor dem 1. Juli 1977 erfolgte, können nach dem Tode des geschiedenen Ehepartners unter gewissen Bedingungen noch Witwenrente aus dessen Versicherung beziehen. Diese Ansprüche können sogar nach einer weiteren Heirat wieder aufleben, wenn auch die neue Ehe z.B. durch Tod oder wieder durch Scheidung aufgelöst wird.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





