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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung soll finanzielle Gerechtigkeit im Hinblick auf die spätere Rente gewährleisten. Nach aktuellen Statistiken bekommen etwa 4,4 Millionen Versicherte Rentenansprüche des Ex-Partners übertragen oder müssen etwas abgeben.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, dem Partner, der etwa wegen der Kindererziehung während der Ehe nur vermindert arbeiten und damit Rentenansprüche sammeln konnte, trotzdem eine unabhängige Versorgung zu ermöglichen. Auch bei einer späteren weiteren Ehe bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe erhalten.

Versorgungsausgleich bei Scheidung

Um dieses Ziel zu erreichen, werden gesetzliche und private Rentenansprüche aus den gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig aufgeteilt. Die gleiche Regelung gilt seit 2005 auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Geteilt werden Ansprüche aus:

  • gesetzlicher Rente oder Beamtenpensionen,
  • Versorgung des öffentlichen Dienstes, betrieblicher Altersversorgung sowie berufsständischer Versorgung,
  • Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag zur Versorgung des Ehepartners wie Berufsunfähigkeitsversicherung, Altersrenten-, Leibrenten- oder Pensionsversicherungen sowie Lebensversicherungen auf Rentenbasis.

Derjenige oder diejenige mit den höheren Versorgungsansprüchen wird ausgleichspflichtig und muss dem ehemaligen Gatten mit weniger Rentenansprüchen - dem Ausgleichsberechtigten - die Hälfte des Wertunterschieds abgeben. Beispiel: Herr Mustermann hat in gemeinsamen Ehejahren Rentenansprüche von 1.000 Euro angesammelt, seine Frau nur für 200 Euro. Der Wertunterschied beträgt also 800 Euro. Herr Mustermann muss davon die Hälfte, 400 Euro, abgeben. Dieses Geld wird seiner geschiedenen Frau gutgeschrieben. Beide behalten nach dem Versorgungsausgleich aus der gemeinsamen Ehe eine Rentenanwartschaft in Höhe von jeweils 600 Euro.

In der Praxis setzt das Familiengericht die Rentenversicherung über den getroffenen Versorgungsausgleich in Kenntnis. Die schreibt dem Rentenkonto der ehemaligen Frau Mustermann den Betrag gut und kürzt die Anwartschaft von Herrn Mustermann entsprechend. Dabei verliert er nur Geldansprüche. Seine Beitragszeiten bleiben unberührt. Der Ausgleichsberechtigte - in diesem Fall Frau Mustermann - bekommt dagegen auch Wartezeiten (= Versicherungszeiten) für die Rente gutgeschrieben.

Die Rente des Ausgleichspflichtigen wird nur dann nicht gemindert, wenn die Ausgleichsberechtigte stirbt, ohne selbst eine Leistung aus der Rentenversicherung erhalten zu haben. Das gilt auch noch, wenn bereits eine geringfügige Leistung geflossen ist. Außerdem gibt es noch Härtefallregelungen und Fristen, die man im Einzelfall mit den Beratungsstellen der Deutsche Rentenversicherung abklären kann.

Sobald die Scheidung eingereicht wurde, leitet die Deutsche Rentenversicherung den Versorgungsausgleich ein und sendet beiden ehemaligen Partnern Formulare zum Ausfüllen zu. Nur in seltenen Härtefällen unterbleibt der Versorgungsausgleich. Es steht jedoch den Ehepaaren frei, mit Hilfe eines Notars einen Ehevertrag zu schließen, der den Versorgungsausgleich außer Kraft setzt. Um Härtefälle zu vermeiden, muss das Familiengericht diesen Verträgen zustimmen.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

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