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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Die Erziehungsrente

Wenn der frühere Partner stirbt, können Geschiedene, die nicht mehr geheiratet haben und minderjährige Kinder großziehen, eine Erziehungsrente beantragen.

Es ist kaum bekannt, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren erziehen und ihr früherer Ehepartner stirbt. Voraussetzung ist, dass man nicht erneut geheiratet hat oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Wie bei allen Renten muss man für die Erziehungsrente einen Antrag stellen. Die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung helfen gern dabei.

Höhe wie Erwerbsminderungsrente

Da eine Erziehungsrente keine Hinterbliebenenrente im eigentlichen Sinn ist, sondern aus der eigenen Versicherung gezahlt wird, muss der Antragsteller selbst die übliche Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt haben. Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wie hoch sie ist, können Sie Ihrer jährlichen Renteninformation entnehmen. Die Rente kann somit durchaus nennenswert zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts beitragen.

Abschläge

Bis zum 63. Geburtstag vermindert sich die Erziehungsrente aber um einen Abschlag. Er beträgt maximal 10,8 Prozent, falls die Rente an Geschiedene unter 60 Jahre ausgezahlt wird. Da die Altersgrenze für die Regelaltersrente derzeit auf 67 Jahre angehoben wird, verschieben sich auch diese Grenzen auf 65 bzw. 62 Jahre. Außerdem wird eigenes Einkommen angerechnet soweit es über den Freibeträgen liegt. Der Einkommensfreibetrag für die Erziehungsrente ist seit dem 1. Juli 2007 in den alten Bundesländern auf monatlich 693,53 Euro festgesetzt, neue Bundesländer 609,58 Euro. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 147,11 Euro (Ost 129,30 Euro). Einkommen, das über diesem Freibetrag liegt, wird nur zu 40 Prozent angerechnet.

Beispiel

Sylvia A. lebt in den alten Bundesländern. Nach dem Tod ihres geschiedenen Mannes beantragt sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erziehungsrente. Ihr Anspruch auf Erwerbsminderungsrente beträgt laut Renteninformation 700 Euro.

Sie erzieht ein Kind, das nun Waisenrente erhält.

Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt 1.600,00 Euro

Die Rentenversicherung zieht davon eine Pauschale ab, um auf einen rechnerischen Nettoverdienst zu kommen. Bei Erwerbseinkommen beträgt er 40 Prozent: hier also - 640,00 Euro

Das ergibt einen rechnerischen Nettoverdienst von 960,00 Euro

  • wegen des neuen Scheidungsrechts, das den Unterhalt für Ehegatten weitgehend ausschließt, wenn er/sie keine Kinder unter drei Jahre mehr betreut.
  • Wenn man davon den Freibetrag (West) abzieht - 693, 53 Euro
  • sowie den Freibetrag (West) für ein Kind - 147,11 Euro
  • verbleibt ein Nettoverdienst über dem Freibetrag von 119,36 Euro

40 Prozent davon, also 47,74 Euro, werden auf die Erziehungsrente von 700 Euro angerechnet: (700 EUR - 47,74 EUR = 652,26 EUR). Sylvia A. erhält also eine monatliche Erziehungsrente (brutto) von 652,26 Euro

Die Rente wird gezahlt, bis die Altersgrenze für die Regelaltersrente, derzeit noch 65 Jahre, erreicht ist. Wer während des Bezugs der Erziehungsrente erneut heiratet, für den endet diese Rentenzahlung. Eine Rentenabfindung wie bei der Wiederheirat einer Witwe gibt es hier allerdings nicht.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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