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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Früh geschieden?

Nach dem Tod des früheren Ehegatten können auch geschiedene Hinterbliebene Ansprüche an dessen Rente haben. So gibt es noch Geschiedenen-Renten, falls die Ehe vor dem 1. Juli 1977 in die Brüche gegangen ist.

Witwenrente für Geschiedene

Eine Witwenrente erhält nicht nur die Witwe des Verstorbenen, sondern auch dessen geschiedene Ehefrau - wenn diese Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, allerdings nur unter einschränkenden Voraussetzungen. Auch Witwer können diese Rente erhalten. Die Geschiedenen dürfen seit der Scheidung nicht erneut geheiratet haben. Da Witwenrentenansprüche von Geschiedenen über 30 Jahre zurückliegen, spielt diese Rentenart keine große Rolle. Sie kann aber nach dem Ableben eines Familienversorgers eine Rolle spielen, falls die/der Geschiedene in der gesamten Zeit nicht mehr geheiratet hat.

Hat der vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und jetzt verstorbene Ehegatte nach der Scheidung wieder geheiratet und hinterlässt nun eine weitere Witwe, so muss deren Witwenrente mit der vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehefrau geteilt werden. Dies geschieht nach der jeweiligen Ehedauer der beiden Witwen mit dem Verstorbenen.

Beispiel:

Rentenanspruch des Verstorbenen für 480 Monate Versicherungsdauer: 1.400 Euro

Ungekürzte Witwenrente, 60 Prozent: 840 Euro

Die Witwe war 360 Monate verheiratet: 360/456 (= Gesamtehedauer mit beiden Frauen) von 840 = 663,18 Euro

Die geschiedene Ehefrau war 96 Monate verheiratet: 96/456 von 840 = 176,84 Euro

Gegebenenfalls wird auf diese Witwenrenten noch eigenes Einkommen oder Vermögen angerechnet.

Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten

Wer vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und erneut geheiratet hat beziehungsweise eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat nach dem Tod des früheren Ehegatten eventuell wieder Ansprüche aus dessen Rente. Vorausgesetzt, dass auch die neue Verbindung aufgelöst oder aufgehoben wurde.

Die oder der Geschiedene könnte in diesem Fall einen Antrag auf eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten stellen. Auf die neu erworbene Rente ist der Rentenanspruch aus der Versicherung des vorletzten Ehepartners aber anzurechnen. Das bedeutet, dass aus der früheren Ehe nur dann noch etwas zu zahlen ist, wenn dieser Rentenanspruch höher ist als der neu erworbene.

Generell gilt: Eine so genannte "Geschiedenen-Hinterbliebenenrente" gibt es nur unter einschränkenden Voraussetzungen, z.B. wenn der Verstorbene zum Zeitpunk seines Todes der Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig war oder auch ohne Verpflichtung Unterhalt freiwillig gezahlt hatte.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft, aus welcher Ehe höhere Witwen- oder Witwerrentenansprüche resultieren. Deshalb wird die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten bei höheren Ansprüchen aus der zweiten Ehe nicht gezahlt. Auch auf die Rente nach dem vorletzten Ehegatten hat man nur so lange einen Anspruch, solange keine neue Ehe oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft geschlossen wird.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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