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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Vorsorge beim Notar

Eheleute dürfen Ihre Finanzen auch für den Fall einer Scheidung grundsätzlich selbst regeln. Die Grenzen liegen dort, wo ein Partner einseitig und unzumutbar belastet wird. Das gilt auch für den Versorgungsausgleich.

Im Hinblick auf das neue Scheidungsrecht erwarten Experten, dass vermehrt Eheverträge geschlossen werden. Auf den ersten Blick könnte es darum gehen, für den wegen Kindererziehung nicht berufstätigen Partner einen höheren Unterhalt festzulegen als ihn das neue Gesetz erlaubt. Allerdings muss der wirtschaftlich schwächere Partner darauf achten, dass er oder sie nicht auch bei der Altersversorgung über den Tisch gezogen wird. Denn im Ehevertrag können Mann und Frau beziehungsweise gleichgeschlechtliche Lebenspartner mit einer ausdrücklichen Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich im Hinblick auf Rentenansprüche ausschließen.

Die Rechtssprechung verhindert allzu einseitige Vereinbarungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter anderem 2004 entschieden, dass bestimmte Verabredungen in Eheverträgen sittenwidrig und damit ungültig sind (Aktenzeichen: XXII ZR 265/02). Die Prioritäten der Bundesrichter lauten:

  • auf das Vermögen könnte am ehesten verzichtet werden,
  • bei der Altersversorgung wird es schwieriger und
  • auf Zahlung von Unterhalt darf kaum verzichtet werden.

Für die Rente gilt: Zwar darf ein Partner auf Ansprüche aus der gesetzlichen Rente des Ehegatten vertraglich verzichten. Laut Bundesgerichtshof geht das aber nur, wenn der wirtschaftlich stärkere einen angemessenen finanziellen Ersatz leistet.

Ein Ehevertrag muss nicht unbedingt vor dem Gang zum Standesamt abgeschlossen werden. Das kann man auch jederzeit während der Ehe machen. Im Verlauf der Ehe können die Partner den Vertrag auch ändern - aber nur gemeinsam.

Sinnvoll kann ein Ehevertrag aus verschiedenen Gründen sein, zum Beispiel

  • wegen des neuen Scheidungsrechts, das den Unterhalt für Ehegatten weitgehend ausschließt, wenn er/sie keine Kinder unter drei Jahre mehr betreut.
  • wenn kinderlose Doppelverdiener bei Scheidung auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt verzichten wollen.
  • bei Zweit-Ehen von Doppelverdienern mit Kindern aus Erst-Ehen. Hier könnte Gütertrennung vereinbart und auf den Zugewinnausgleich verzichtet werden. Eventuell auch, um bei Tod eines Partners auf den Pflichtteil zugunsten der Kinder zu verzichten.
  • wenn kinderlose Doppelverdiener bei Scheidung auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt verzichten wollen.
  • um in Unternehmer-Ehen das Unternehmen bei Scheidung zu schützen.
  • bei einem besonderen Haftungsrisiko wegen Verschuldung. Hier kann es sinnvoll sein, ein ständig zu aktualisierendes Vermögensverzeichnis in einen Ehevertrag aufzunehmen, um bei einer Zwangsvollstreckung nicht für den Partner haften zu müssen.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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