Entlastung für Arbeitnehmer
Sozusagen als "Kompensation" dafür, dass in der Rentenphase künftig immer häufiger Steuern gezahlt werden müssen, werden Arbeitnehmer bis 2025 zunehmend steuerlich entlastet. Hier lesen Sie, was sich alles im Rahmen der Altersvorsorge absetzen läs
Durch das Alterseinkünftegesetz können Steuerzahler mehr Altersvorsorgeleistungen absetzen als zuvor. Unter der Kategorie "Sonderausgaben" lassen sich Beiträge zu so genannten Leibrentenversicherungen absetzen. Eine Leibrente ist der Rentenanspruch einer Person auf Lebenszeit, der auf einem Vertragsverhältnis beruht. Damit lassen sich diese Beiträge absetzen:
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken (zum Beispiel der Rechtsanwälte) und
- Beiträge, die in einen Rürup-Vertrag eingezahlt werden.
Da der Umbau des Steuersystems hin zu einer nachgelagerten Besteuerung in Schritten vollzogen wird, wirkt nicht sofort der ganze Beitrag steuermindernd. Alle Beiträge zu den genannten Leibrentenversicherungen sind für 2006 nur zu 62 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, maximal bis 12.400 Euro (Verheiratete: 24.800 Euro). Auf die 12.400 Euro werden allerdings die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung (= 50 Prozent) angerechnet.
Der Prozentsatz klettert in den kommenden Jahren jeweils um zwei Prozentpunkte auf 100 Prozent im Jahr 2025. 2007 wirken also 64 Prozent der Beiträge steuermindernd.
Beispielfall: Wie sich die steuerliche Entlastung bemerkbar macht, zeigen Marion und Jörg Bauer im ihre-vorsorge.de-Film "Rechtzeitig gegensteuern!". Beide sind pflichtversichert in der Deutschen Rentenversicherung, wurden 1970 geboren, haben keine Kinder, traten 1990 in einen Beruf ein und verdienen im Jahr jeweils 30.000 Euro brutto. Sie werden voraussichtlich 2037 in Rente gehen.
Gesparte Steuern bei den Rentenbeiträgen
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Das Balkendiagramm zeigt, dass die Bauers jedes Jahr mehr Steuern sparen. Während ihre Steuerersparnis für das Jahr 2006 mit 131 Euro noch mager ausfällt, sparen sie kurz vor ihrer Rente 3.121 Euro.
Günstigerprüfung
Allerdings ergibt sich nicht für alle Steuerpflichtigen mit der neuen Absetzbarkeit der Beiträge zur Altersvorsorge eine Verbesserung gegenüber dem alten Steuerrecht. Das Finanzamt führt automatisch bis 2011, und bis 2019 mit Einschränkungen, eine "Günstigerprüfung" durch. Dabei vergleichen die Sachbearbeiter, wie der Steuerzahler besser wegkommt - mit der alten Besteuerung oder mit der neuen. Entsprechend wenden sie dann das für den Bürger günstigere Recht an.
Beiträge zur Riester-Rente und betrieblichen Altersvorsorge
Auch Beiträge zu einem Riester-Rentenvertrag können bis zu einem Maximalbetrag von 1.575 Euro für 2006 und 2007 steuerlich abgesetzt werden. Sie müssen in der "Anlage AV" angegeben werden. Das sollten alle Riester-Sparer machen, weil das Finanzamt durchrechnet, ob neben den Zulagen (2006 und 2007: 114 Euro Grundzulage plus 138 Euro Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind), die auf Antrag direkt in den Vertrag beim jeweiligen Anbieter gezahlt werden, ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug zu einer weiteren Steuerersparnis führt.
Auch Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge wirken steuermindernd. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Produktarten. Man unterscheidet fünf Produktarten, die korrekt auch als "Durchführungswege" bezeichnet werden:
- Pensionskasse
- Direktversicherung
- Pensionsfonds
- Direktzusage
- Unterstützungskasse
Seit einigen Jahren speist sich die betriebliche Altersvorsorge immer häufiger aus der Entgeltumwandlung. Anstatt auf das Konto des Arbeitnehmers legt der Arbeitgeber einen bestimmten Betrag für die Altersvorsorge zurück. Steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (zurzeit 2.520 Euro). Dieser Höchstbetrag erhöht sich um 1.800 Euro, wenn die Beiträge in einen Vertrag eingezahlt werden, der nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde. Insgesamt sind so bis zu 4.320 Euro steuerfrei.
Gewährt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse, darf er dort unbegrenzt Beiträge steuerfrei einzahlen. Allerdings besteht bei dieser Form der Altersvorsorge kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine spätere Leistung.
Bis Ende 2004 wurde die betriebliche Altersvorsorge noch über eine Pauschalbesteuerung für Direktversicherungen gefördert. Damals wurden die Beiträge pauschal mit 20 Prozent versteuert. Ausnahme: Die Pauschalbesteuerung gilt noch für umlagefinanzierte Versorgungswerke. Darunter fallen etwa die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes besteuern also ihre Beiträge in eine Zusatzversorgungskasse pauschal mit 20 Prozent. Im Alter werden die Betriebsrenten dann nach dem Ertragsanteil besteuert (siehe dazu auch "Steuern für Rentner").
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, einer Riester- oder Rürup-Rente oder einer betrieblichen Altersvorsorge können Steuerzahler auch weitere Beiträge für (Sozial-)Versicherungen und Geldanlagen steuermindernd geltend machen. Folgende Beiträge können als Sonderausgaben abgesetzt werden:
- Beiträge für die gesetzliche oder private Kranken- oder Pflegeversicherung einschließlich Krankenhaustagegeld- und Zusatzversicherungen (zum Beispiel für Chefarztbehandlung),
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
- Beiträge zu einer Unfallversicherung, wenn es sich nicht (!) um eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung handelt, die insgesamt als Rentenversicherung oder Kapitalversicherung behandelt wird,
- Beiträge für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, die keine Altersvorsorgeaufwendungen sind,
- Beiträge zu einer Haftpflichtversicherungen,
- Beiträge für eine Risikolebensversicherung,
- Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, die bis Ende 2004 begünstigt waren und auf vor 2005 abgeschlossene Verträge gezahlt werden. Diese Versicherungen gehen allerdings nur zu 88 Prozent in die Berechnung des absetzbaren Höchstbetrags ein.
Wie so oft ist die Abzugsfähigkeit nach oben hin begrenzt: Es gelten zwei unterschiedliche Höchstbeträge: Grundsätzlich gilt ein Höchstbetrag von 2.400 Euro für Steuerpflichtige, die die Beiträge für ihre Krankenversicherung alleine tragen (z. B. Selbständige). Der geringere Höchstbetrag von 1.500 Euro gilt für Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben, weil z. B. der Arbeitgeber einen Teil der Beiträge mit trägt oder Beamte Anspruch auf Beihilfe haben.
Quelle: Kortschak/Reichert: Steuern sparen - Steuererklärung für 2006
Nicht abzugsfähig sind zum Beispiel Beiträge zu Sachversicherungen (Hausrat-, Gebäudeversicherung) und Beiträge zu Rechtsschutzversicherungen.
Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung oder Beiträge zu fondsgebunden Lebensversicherungen sind nur als Riester-Rente steuerlich abziehbar.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.






