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Steuer-Spartipps für Rentner

Mit dem Sparerfreibetrag, Werbungskosten und "außergewöhnlichen Belastungen" lassen sich Steuern sparen. Sind die Einkünfte im Alter gering, kann eine "Nichtveranlagungsbescheinigung" beantragt werden.

Verfügen Rentner nur über ein geringes Alterseinkommen aber über Zinseinkünfte oberhalb des Sparerfreibetrages, können sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie bestätigt, dass keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss. Das ist der Fall, wenn die Summe aus Grundfreibetrag, Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale nicht überschritten wurde. Ein alleinstehender Rentner erhält eine Nichtveranlagungsbescheinigung für 2006, wenn seine Einnahmen geringer als 9.085 Euro sind (7.664 Euro + 1.370 Euro + 51 Euro). "Ist zu erwarten, dass sich die Einnahmesituation nicht ändert, kann die Bescheinigung auf mehrere Jahre ausgestellt werden", so Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband. Er gibt gleichzeitig den Tipp, die Bescheinigung an die Bank weiterzureichen. Das verhindert, dass das Geldinstitut Steuern auf Zinserträge oberhalb des Sparerfreibetrags abführt.

Wer Steuern zahlt, darf auch Steuern sparen. Folgende Posten können helfen, Steuern zu sparen:

  • Sparerfreibetrag:
    Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinsen und Dividenden bleiben für das Steuerjahr 2007 bis zu einer Höhe von 750 Euro bei Ledigen und 1.500 Euro bei Verheirateten steuerfrei. Dazu kommt ein Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitalvermögen von 51 Euro bei Ledigen und 102 Euro für Verheiratete.
  • Werbungskosten-Pauschbetrag:
    Den Pauschbetrag von 102 Euro erhalten seit 2005 alle Rentner.
  • Außergewöhnliche Belastung:
    Außergewöhnliche Belastungen mindern neben Sonderausgaben und Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen. Darunter fallen Krankheits-, Unfall- oder Prozesskosten sowie Kosten bei Sterbefällen (soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen). Unter diesem Posten lassen sich auch Quittungen für Zahnersatz, eine neue Brille oder Medikamente einreichen soweit sie medizinisch notwendig waren.

Bei einem Großteil der außergewöhnlichen Belastungen muss sich der Steuerpflichtige selbst mit einem Prozentsatz an diesen finanziellen Verpflichtungen beteiligen. Die Eigenbelastung beträgt zwischen 1 und 7 Prozent, je nach dem Gesamtbetrag seiner Einkünfte und nach der Zahl seiner noch unterhaltsberechtigten Kinder beziehungsweise seines Familienstandes.

Beispiel: Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 15.340 Euro und 51.130 Euro beträgt die zumutbare Belastung 5 Prozent der Kosten für kinderlose Verheiratete, die nach Splittingtarif versteuert werden.

Weiterhin können unabhängig von der zumutbaren Belastung auch "außergewöhnliche Belastungen in Sonderfällen" nach Paragraf 33a des Einkommenssteuergesetzes abgesetzt werden. Beispiele:

  • Bis zu 7.680 Euro können auf Antrag für Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes anerkannt werden.
  • Ist ein volljähriges Kind auswärtig untergebracht (Eltern leben auf dem Land, Nachwuchs studiert in der Stadt), kann zur "Abgeltung des Sonderbedarfs" ein Freibetrag von 924 Euro geltend gemacht werden, wenn noch ein Kindergeldanspruch besteht.
  • Wird im Haushalt eine Hilfskraft benötigt, weil etwa ein Kind oder der Ehegatte krank, hilflos oder behindert ist, können Aufwendungen je nach Schwere des Falls mit Beträgen entweder bis zu 624 oder 924 Euro abgesetzt werden. Diese Beträge gelten auch für Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder für die professionelle Pflegebetreuung zu Hause.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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