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Jobwechsel, Arbeitslosigkeit und andere "Störfälle"

Das Leben steckt voller Überraschungen und viele haben Auswirkungen auf ein Lebensarbeitszeitkonto. Welche, erfahren Sie hier ...

Wer Arbeitszeit oder Lohnbestandteile auf einem Langzeitkonto anspart, legt sich damit fest: Die Auszahlung erfolgt im Regelfall ebenfalls in bezahlter (Frei-) Zeit. Eine außerplanmäßige Geldentnahme ist im Regelfall nicht möglich. Was gilt aber in "Krisenfällen" - in Fachkreisen auch "Störfälle" genannt?

Schlechte Auftragslage/ Kurzarbeit

Wenn ein Betrieb Kurzarbeit anmeldet, besteht unter Umständen Anspruch auf Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur. Diese Leistung soll verhindern, dass Betriebe bei vorübergehenden Problemen gleich Arbeitnehmer entlassen. Allerdings: Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn der Eintritt des Arbeitsausfalls "bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann". Als zumutbar gilt generell die Auflösung von Kurzzeitkonten, auf denen in vielen Betrieben Überstunden angesammelt werden. Eine "Plünderung" eines Langzeitkontos wird nach Paragraf 170 des dritten Sozialgesetzbuchs allerdings ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Guthaben "für eine vorzeitige Freistellung eines Arbeitnehmers vor einer altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder, bei Regelung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum Zwecke der Qualifizierung bestimmt ist".

Tipp: Soweit ein Langzeitkonto der Alterssicherung dient, sollte dies ausdrücklich auch vertraglich festgelegt werden. Soweit das Langzeitkonto der Qualifizierung dient, sollten Arbeitgeber und Betriebsrat dies in einer Betriebsvereinbarung klar festlegen.

Wenn ein Langzeitkonto für Langzeitferien oder ein Sabbatjahr genutzt werden soll, ist es für den Fall der Kurzarbeit allerdings erst dann geschützt, wenn das Guthaben "den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigt" oder "länger als ein Jahr unverändert bestanden hat".

Das bedeutet beispielsweise: In den ersten zwölf Monaten des Bestehens eines Langzeitkontos können die Arbeitsagenturen bei einer Jahresarbeitszeit von 1.700 Stunden verlangen, dass Konten auf den weniger als 170 Arbeitsstunden angespart sind, zunächst aufgelöst werden, bevor Kurzarbeitergeld bewilligt wird. Dies gilt - wie erwähnt - nur für Konten, durch die ein Sabbatjahr beziehungsweise ein Langzeitarbeiturlaub finanziert werden soll.

Betriebsübergang

Die "Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang" sind in Paragraf 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Danach tritt der neue Inhaber "in die Rechte und Pflichten" der zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt auch für die Ansprüche von Arbeitnehmer an Langzeitkonten.

Arbeitgeberwechsel

Generell ist es möglich, ein Langzeitkonto auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen. Doch hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Ist der neue Arbeitgeber nicht hiermit einverstanden, muss das Konto aufgelöst werden. Für das Guthaben fallen dann Sozialversicherungsbeiträge und Steuern an.

Arbeitslosigkeit

Das Wertguthaben muss nicht sofort aufgelöst werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften (Paragraf 23b Absatz 3 Sozialgesetzbuch 4) kann es sechs Monate beim alten Arbeitgeber weiter bestehen bleiben. Voraussetzung ist dabei, dass sich der Arbeitnehmer arbeitssuchend meldet und Arbeitslosengeld 1 oder 2 erhält beziehungsweise Arbeitslosengeld 2 wegen fehlender Bedürftigkeit nicht erhält. Dauert die Arbeitslosigkeit länger als sechs Monate, so wird das ansparte Kapital ausgezahlt. Es fallen Steuern und Sozialbeiträge an.

Tod

Stirbt der Arbeitnehmer, bevor das Konto "entspart" ist, geht das Guthaben auf die Erben über. Auch dann fallen Steuern und Sozialbeiträge an.

Vorzeitige Auflösung des Kontos

In diesem Fall werden nachträglich die vollen aufgesparten Sozialversicherungsbeiträge fällig. Bei der Steuer gilt meist die "Fünftelregelung" von Paragraf 34 Absatz 2 Nummer 4 des Einkommenssteuergesetzes. Diese Regelung bremst die schlimmsten Folgen der Steuerprogression: Das gesamte ausgezahlte Guthaben wird dann nämlich so besteuert wie das erste Fünftel.

Beispiel: Vom Langzeitkonto kommen 50.000 Euro zur Abfindung. In diesem Fall rechnet das Finanzamt aus, wie viel Steuern bei einem Guthaben von 10.000 Euro fällig werden. Das gesamte Guthaben wird mit dem Fünffachen des errechneten Betrags besteuert.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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