Langzeitkonten - Wette auf Gesundheit?
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung kann das Ansparen von Lohn oder Arbeitszeit auf einem Langzeitkonto gravierende Folgen haben - vor allem beim Krankengeldanspruch. Weniger gravierend sind die Folgen in der gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Was passiert, wenn Sie in der Ansparphase krank werden? Wer voll arbeitet, aber - anders als seine Kollegen - nicht den vollen Lohn kassiert, weil er Arbeitszeit (oder bestimmte Lohnbestandteile) anspart, ist auch bei längerer Krankheit schlechter als seine Kollegen gestellt. Das Krankengeld bemisst sich nämlich nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Grundlage für dessen Bemessung ist nach Paragraf 47 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt, "soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt)".
Für den Fall, dass "Wertguthaben" angespart werden, regelt das fünfte Sozialgesetzbuch ausdrücklich, dass "für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend" ist.
Fazit: Bei zwei Drittel Einkommen gibt es auch nur rund zwei Drittel Krankengeld - und nur eine zwei Drittel Entgeltfortzahlung. Wichtig ist dabei allerdings auch: In der sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeit muss der Arbeitgeber die angesparten Gehaltsbestandteile weiterhin dem Langzeitkonto gutschreiben.
Nachteile für Kranke
Auch wer später in seiner Auszeit - also etwa in der Zeit nach dem Ausstieg aus dem Job zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr - krank wird, hat Pech gehabt. Die angesparte Zeit beziehungsweise die angesparten Lohnbestandteile werden nämlich im Grundsatz in Krankheitszeiten weiter aufgebraucht. Eine Krankmeldung nützt dem Langzeiturlauber oder demjenigen, der sein Guthaben für einen Vorruhestand nutzt, nichts, da in der Auszeit weder Anspruch auf Lohnfortzahlung noch auf Krankengeld besteht. Letzteres ist in Paragraf 49 Absatz 1 Nummer 6 des Vierten Sozialgesetzbuchs geregelt. Wenn es ganz hart kommt, wird die angesparte Arbeitszeit also voll im Krankenhaus verbraucht.
Die geschilderte Regelung gilt, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes vereinbart ist. Natürlich sind andere Regelungen möglich - einzelvertraglich, in Betriebsvereinbarungen und in Tarifverträgen. Die Chemie-Regelung sieht beispielsweise vor, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer während des festgelegten Freistellungszeitraumes erkranken sollte die Entnahme aus dem Langzeitkonto unterbrochen wird, wenn die Freistellung für Qualifizierungszwecke erfolgt. In den anderen Fällen wird das angesparte Guthaben beziehungsweise die Arbeitszeit weiter verbraucht.
Fazit: Generell ist mit dem Ansparen von Lebensarbeitszeit auf einem Langzeitkonto eine "Wette auf Gesundheit" verbunden. Gewinnen kann hierbei letztlich nur, wer sowohl in der Anspar- als auch in der Entnahmephase im Wesentlichen arbeitsfähig bleibt.
Arbeitnehmern, die gesundheitlich angeschlagen sind, ist daher vom Ansparen von Arbeitszeit oder Lohnbestandteilen auf Langzeitkonten abzuraten.
Arbeitslosenversicherung
Das Langzeitkonten-Modell setzt zwar auf lange Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dennoch können auch Arbeitnehmer, die Arbeitzeit und Lohn angespart haben, arbeitslos werden. Klar ist: Dann besteht in der Regel ein Anspruch Arbeitslosengeld 1 - aber in welcher Höhe? In der Ansparzeit gilt: Wer voll arbeitet, aber kein volles Arbeitseinkommen kassiert, weil er Wertguthaben für später ansammelt, hat Anspruch auf Vollzeit-Arbeitslosengeld. Denn Paragraf 131 Absatz 3 des Dritten Sozialgesetzbuchs regelt, dass sich das Arbeitslosengeld in diesem Fall nach dem Einkommen bemisst, das ohne eine entsprechende "Flexi"-Vereinbarung gezahlt worden wäre - also in den meisten Fällen das "normale" Vollzeit-Arbeitsentgelt.
Auch in der Freistellungsphase kann der Arbeitnehmer etwa durch eine Insolvenz seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verlieren. Wenn das Langzeitkonto nicht insolvenzgesichert ist, ist zudem auch der Lebensunterhalt des Betroffenen nicht gesichert. In dieser Situation kann er oder sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und Arbeitslosengeld beantragen. Der Haken hierbei: In diesem Fall gibt es nur Teilzeit-Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wird nämlich auf Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts berechnet - also in diesem Fall auf Grundlage des weitergezahlten Entgelts in der Freistellungsphase.
Rentenversicherung
Hier gibt es weder in der Anspar- noch in der Entnahme- beziehungsweise Freistellungsphase größere Besonderheiten. Das jeweils ausgezahlte Bruttoentgelt ist bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Die Entnahmezeit gilt - auch wenn in dieser Zeit nicht gearbeitet wird - als voll versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
Ähnlich wie bei der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung gilt: Dadurch dass Teile des Bruttoentgelts nicht ausgezahlt, sondern für die Entnahmephase angespart werden, wird weniger in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Und dies hat zur Folge, dass die Rentenansprüche sinken.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





