Ab 55 geht (meist) nichts mehr
Ab 55 ist der Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Privat Versicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, können im Regelfall nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Selbst wenn sie beispielsweise eine Beschäftigung finden (oder aufnehmen), bei der sie Einkünfte unterhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielen (also im Grundsatz versicherungspflichtig werden), ist für sie die Rückkehr in die GKV versperrt.
Das bestimmt Paragraf 6 Absatz 3 a des Sozialgesetzbuchs V. Danach bleibt "nach Vollendung des 55. Lebensjahres" versicherungsfrei, wer zwar eigentlich versicherungspflichtig wird (entsprechend den aufgezeigten Möglichkeiten), jedoch "in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert" war. Die Betroffenen können demnach nur dann noch Mitglied von AOK, Knappschaft & Co. werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn eines versicherungspflichtigen Jobs oder vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest kurz in der GKV waren.
Wer beispielsweise erst mit 52 Jahren in die private Krankenversicherung gewechselt ist, und vorher gesetzlich versichert war, kann auch mit 55 noch in die GKV zurückkehren - wenn für ihn Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt im Beispielfall auch noch mit 56 und 57 - solange jedenfalls wie in den Fünf-Jahres-Zeitraum vor dem Eintritt der Versicherungspflicht noch mindestens eine kurze Zeit der gesetzlichen Versicherung fällt.
Allerdings bleibt auch für Ältere noch eine einzige Hintertür für die Rückkehr in die GKV: Der Bezug von Arbeitslosengeld 2. Denn als Hartz-4-Bezieher kommen auch 55-Jährige und Ältere wieder zurück in die Gesetzliche (und können auch nach Beendigung des Arbeitslosengeld-2-Bezugs weiterhin gesetzlich versichert bleiben).
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





