Krankenversicherung der Rentner
Für gesetzlich krankenversicherte Rentner gibt es zwei Varianten des Krankenversicherungsschutzes. Die Krankenversicherung der Rentner ist die günstigere Variante.
Krankenversicherung der Rentner
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist keine gesonderte Krankenkasse. Die Betroffenen sind weiterhin Mitglied ihrer gesetzlichen Kasse (also zum Beispiel der AOK, Knappschaft, einer Ersatz- oder Betriebskrankenkasse). Sie haben auch die gleichen Leistungsansprüche (abgesehen vom Krankengeld) wie Jüngere. Es gelten jedoch besondere Regeln für die Beitragserhebung. Versicherungsbeiträge werden hierbei nämlich nur für die gesetzliche Rente, die Betriebsrente und Arbeitseinkommen (aus Renten-Jobs) erhoben.
Freiwillig gesetzlich versichert
Dagegen sind alle Rentner, die die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllen und sich nicht privat krankenversichern wollen oder können, freiwillig gesetzlich krankenversichert, unabhängig von der Höhe ihrer Rentenbezüge und sonstigen Einkünfte. Freiwillig versicherte Rentner bekommen die gleichen Leistungen wie Pflichtversicherte. Sie müssen jedoch unter Umständen höhere Beiträge zahlen. Für die Beitragsberechnung ist hier nämlich die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" - bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausschlaggebend. Damit werden etwa auch Einkünfte aus Mieten sowie Zinsen mit angerechnet, aber ebenso Riester-Renten, die rein steuerlich geförderten Rürup-Renten sowie Bezüge aus anderen privaten Rentenverträgen.
Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung
Bislang war nur von der Krankenversicherung die Rede, weil auf diese der größere Batzen an Versicherungsbeiträgen entfällt. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die Pflegeversicherung. Auch hier gibt es die Pflegeversicherung der Rentner (als Pflichtversicherung) sowie für diejenigen, die die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht erfüllen, die freiwillige gesetzliche Pflegeversicherung.
Folgendes Beispiel zeigt, welche Beitragsbelastung auf freiwillig bzw. pflichtversicherte Rentner zukommt:
Beispiel:
Ein Ruheständler bezieht monatlich 1.000 Euro gesetzliche Rente und 200 Euro Betriebsrente. Hinzu kommt noch eine Riester-Rente mit 90 Euro und eine private Rentenversicherung mit 300 Euro monatlich. Er ist nicht kinderlos (wichtig für die Pflegeversicherung) und ist bei einer Krankenkasse mit einem allgemeinen Beitragssatz von 14,2 Prozent versichert.
Unterstellen wir, dass der Betroffene Mitglied in der KVdR ist, so fallen für die Kranken- und Pflegeversicherung im Beispielfall für den Betroffenen monatlich 99,50 Euro Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Rente sowie 34,10 Euro Versicherungsbeiträge für die Betriebsrente an. Insgesamt sind dies 133,60 Euro.
Wäre der Betroffene freiwillig versichert, so kämen noch die Beiträge für die anderen Rentenbezüge hinzu. Kleiner Trost: Für diese weiteren beitragspflichtigen Einnahmen findet der ermäßigte Beitragssatz (für Versicherte ohne Krankengeldanspruch) der jeweiligen Krankenkasse Anwendung. Dies sind derzeit durchschnittlich 13,8 Prozent (einschließlich des Zusatzbeitrags von 0,9 Prozent). Pi-Mal-Daumen kann man damit rechnen, dass ein gutes Sechstel der zusätzlichen Rentenbezüge an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden muss.
Die genaue Rechnung, sieht im Falle des Betroffenen folgendermaßen aus:
| Riester-Rente | 90,00 Euro |
|---|---|
| Private Rentenversicherung | 300,00 Euro |
| Zusätzliche Renten insgesamt | 390,00 Euro |
| Voller ermäßigter Krankenversicherungsbeitrag (12,9 %) | 49,92 Euro |
|---|---|
| 0,9 Prozent Zusatzbeitrag | 3,51 Euro |
| Pflegeversicherungsbeitrag (mit Kind) | 7,41 Euro |
| Abzüge insgesamt | 60,84 Euro |
Der Betroffene müsste damit statt 133,60 Euro monatlich 194,44 Euro an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen.
Da in Zukunft - notgedrungen - immer mehr Ruheständler private Zusatzeinnahmen zur gesetzlichen Rente haben werden, wird künftig die Frage immer wichtiger: Wer kommt in die Krankenversicherung der Rentner?
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





