Wege zurück in die gesetzliche Krankenversicherung
Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist auf verschiedenen Wegen möglich. Ein Überblick.
Rund zehn Prozent aller Bundesbürger sind privat krankenversichert. Manche würden gerne wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurück - etwa wenn sie Kinder bekommen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse kostenfrei mitversichert sind. Wann geht das?
Versicherungspflichtig in der GKV ist, wer 2008 im Jahresschnitt maximal 4.012,50 Euro pro Monat (48.150 Euro pro Jahr) brutto verdient. Wer mehr bekommt und auch in den vorangegangenen drei Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat, ist krankenversicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Eine spätere Rückkehr in die "Gesetzliche" ist in folgenden Fällen möglich:
Weniger Einkommen
Sinkt der Verdienst unter die (jährlich angepasste) Versicherungspflichtgrenze, dann müssen die Betroffenen in aller Regel wieder in die GKV. "Das geht von heute auf morgen", sagt Uwe Werner, Dezernent bei der Knappschaft. Ein Beispiel: Das Oktobergehalt beträgt statt vorher 4.100 nur noch 3.750 Euro. Dieses Monatsgehalt wird auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum hochgerechnet. Denn die Kassen gehen immer von der Gehaltssituation in der Zukunft aus, selbst wenn in der Vergangenheit mehr verdient wurde. Damit ergibt sich im Beispiel ein prognostizierter Jahresverdienst von (12 x 3.750 =) 45.000 Euro. Hinzu kommen noch Weihnachtsgeld und sonstige vertraglich zugesicherte Sonderzahlungen von - hier unterstellten - 3.000 Euro. Unter dem Strich werden so für die künftigen zwölf Monate 48.000 Euro (im Schnitt 4.000 Euro pro Monat) prognostiziert - ein Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze. "Dann muss der Betroffene seine private Versicherung kündigen und sich wieder bei uns oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichern", erklärt Knappschafts-Experte Werner.
Wer schon Ende 2002 privat versichert war, für den liegt allerdings die für die Rückkehr in die GKV entscheidende Versicherungspflichtgrenze bei nur 3.600 Euro im Monat bzw. 43.200 Euro im Jahr.
Entgeltumwandlung
Mit Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge lässt sich gegebenenfalls die kritische Grenze unterschreiten. 2008 können Arbeitnehmer bis zu 212 Euro ihres laufenden Bruttomonatseinkommens (2.544 Euro pro Jahr) beitragsfrei und damit Entgelt mindernd über eine Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge abzweigen und so ihre sozialbeitragspflichtigen Einkünfte senken.
Ein Beispiel wie das funktionieren kann:
| Bisheriges monatliches Bruttoarbeitsentgelt: 3.750 Euro x 12 | 45.000 Euro |
|---|---|
| 13. Monatsgehalt | 3.750 Euro |
| Bruttojahresentgelt | 48.750 Euro |
Damit übersteigt das Bruttojahresentgelt nach den für 2008 geltenden Regeln die Versicherungspflichtgrenze von 48.150 Euro um genau 600 Euro.
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung würde in diesem Fall allerdings dann eintreten, wenn ein Entgeltumwandlungsbetrag von 600 Euro vereinbart wird. In den meisten Fällen werden dabei Teile des 13. Monatsgehalts umgewandelt, das meist im November ausgezahlt wird. Im vorliegenden Fall sinkt das versicherungspflichtige Einkommen auf 48.150 Euro, wodurch wieder Versicherungspflicht in der GKV eintritt.
Wichtig noch: Die Versicherungspflicht tritt im Beispielfall nicht erst im November ein - also im Monat in dem das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird -, sondern mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber verbindlich und wirksam erklärt, dass er den genannten Betrag umwandeln möchte. Dies kann gegebenenfalls auch bereits im Januar erfolgen.
Falls dies nicht ausreicht, um wieder in der GKV versicherungspflichtig zu werden, können weitere Einkommensbestandteile auf einem Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonto "geparkt" werden. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fallen dann erst an, wenn die gesparten Rücklagen genutzt werden - etwa für eine längere Auszeit vom Job oder für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsleben.
Wie das genau funktioniert, können Sie in unserem Fokus-Thema Zeit fürs Alter nachlesen.
Arbeitslosigkeit
Privatversicherte, die noch nicht 55 Jahre sind und ihren Job verlieren, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig - vorausgesetzt sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder 2. Wichtig dabei: Selbst wenn die Betroffenen anschließend wieder einen gut dotierten Job finden, können sie weiterhin gesetzlich versichert bleiben.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt für die Betroffenen die vollen Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Erwerbslosen können auswählen, in welcher Kasse sie Mitglied werden möchten. Auch die Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner), die einen Anspruch auf Familienhilfe in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung haben, sind kostenlos mitversichert.
Nach Paragraf 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes können die Betroffenen die mit der privaten Versicherung abgeschlossenen Verträge für sich selbst und (falls solche bestehen) auch für ihre Familienmitglieder kündigen - und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt eindeutig: "Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu."
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





