Wen die KVdR aufnimmt
Für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner gelten feste Regeln.
Wer in die Krankenversicherung der Rentner kommt, ist in Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 11 des fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Dort heißt es, dass die Versicherungspflicht in der KVdR für Rentner dann eintritt,
"wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach Paragraf 10 versichert waren".
Was das praktisch bedeutet, zeigt folgendes Beispiel:
Hans Musterrentner trat am 1.9.1963 ins Erwerbsleben ein. Damals fing er eine Lehre an. Rente beantragte er am 1.9.2007. Dazwischen liegen genau 44 Jahre. Für die Erfüllung der KVdR-Kriterien kommt es auf die zweite Hälfte dieses Zeitraums an - also auf die letzten 22 Jahre des Erwerbslebens, genau: auf die Zeit zwischen dem 1.9.1985 und dem 30.8.2007. Hans Musterrentner ist nur dann Pflichtmitglied in der KVdR, wenn er in 90 Prozent dieses Zeitraums gesetzlich krankenversichert war. Zeiten der (kostenfreien) Familienversicherung und der freiwilligen Versicherung zählen dabei mit. 90 Prozent von 22 Jahren, das sind 19,8 Jahre. Hans Mustermann erfüllt diese Voraussetzung. An dieser Hürde scheitern dagegen viele, die längere Zeit privat (oder auch gar nicht) krankenversichert waren und später erst in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt sind. Für sie kommt als Rentner nur die freiwillige (Weiter-)Versicherung in ihrer (oder in einer anderen) gesetzlichen Krankenkasse in Frage - mit einer häufig deutlich höheren Beitragsbelastung.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





