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Für Verheiratete: Mit Zulagen jonglieren

"Unmittelbar" und "mittelbar zulagenberechtigt" sind die beiden Schlagwörter, die dem Partner die Riester-Förderung einbringen können.

Besonders Verheiratete können mit den Zulagen jonglieren. Ist ein Partner - zum Beispiel der Mann - sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ist er "unmittelbar zulagenberechtigt". Schließt er einen Riester-Vertrag ab, ist der andere nicht erwerbstätige Partner in der Regel "mittelbar zulagenberechtigt". Will der Mann (unmittelbar Zulagenberechtigter) die vollen Zulagen erhalten, muss er vier Prozent sein Vorjahreseinkommens einzahlen, darf aber dabei die staatlichen Zulagen in Abzug bringen.

Der Clou: Bei der Berechnung des eigenen Sparanteils darf er nicht nur seine Grundzulage (154 Euro) anrechnen, sondern auch die Zulagen für die Kinder von den vier Prozent abziehen! Das gilt auch, wenn der andere Partner ebenso einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Auch dieser Partner darf sich die Kinderzulagen von der Sparleistung abziehen.

Allerdings erhält nur einer die Zulagen auf seinem Riester-Vertrag gutgeschrieben. Das ist in der Regel die Frau (was aber durch ein Kreuz auf dem Zulagenanträgen geändert werden kann; siehe Artikel zum Zulagenantrag).

Ausnahme: Erhält die Frau Kindererziehungszeiten von der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben, ist sie direkt zulagenberechtigt und erhält automatisch die Kinderzulagen auf ihr Vertragskonto gutgeschrieben - der Mann darf sich die Kinderzulagen nicht anrechnen. Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn die Frau in dieser Zeit sozialversicherungspflichtig tätig ist. Verfügt sie über kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen, muss sie einen Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr leisten (5 Euro pro Monat).

Beispiel: In der Familie Altzert arbeitet Ralf sozialversicherungspflichtig und verdiente im Vorjahr 30.000 Euro. Andrea erzieht die zwei Kinder (5 und 8 Jahre) und hat sich eine Auszeit vom Job genommen. Er ist "unmittelbar", sie "mittelbar zulagenberechtigt". Vier Prozent seines Vorjahreseinkommens sind 1.200 Euro. Davon darf er alle Zulagen der Familie abziehen (zwei Kinder- und zwei Grundzulagen), also 678 Euro. Es verbleiben 522 Euro. Diesen Betrag muss er in seinen Riester-Vertrag einzahlen. Auf seinem Riester-Konto landen 522 Euro Eigenanteil plus 154 Euro Grundzulage.

Seine Frau erhält die Kinderzulagen tatsächlich in ihren Riester-Vertrag einbezahlt (und dazu natürlich ihre Grundzulage). Einzahlen muss sie mindestens 60 Euro. 

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