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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Zulagen-Tricks

Sie wollen in den Genuss der staatlichen Zulagen kommen, sind aber nicht förderberechtigt, etwa weil Sie selbständig sind oder keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen? Dann sind vielleicht folgende Zulagen-Tricks für Sie interessant:

Aufstockung: 400 Euro-Jobs sind für den Arbeitnehmer sozialabgabenfrei. Sie zahlen weder Krankenversicherungs-, Pflege-, Arbeitslosenversicherungs- noch Rentenversicherungsbeiträge. Verzichten Sie auf einen Teil der Sozialabgabenfreiheit! Dann zahlen Sie die Differenz zwischen dem was der Arbeitgeber sowieso zahlt (nämlich 15 Prozent) und dem derzeitigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (19,9 Prozent), also 4,9 Prozent. Bei einem Monatsverdienst von 400 Euro sind das 19,60 Euro, bei einem 300 Euro-Verdienst nur 14,70 Euro. Dadurch erhalten Sie einen Anspruch auf die Riester-Zulagen und noch mehr: Der Aufstockungsbetrag erhöht im geringen Umfang die spätere Rente und Ihnen werden so genannte Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben, die wichtige Anspruchsvoraussetzungen für viele Rentenarten und -leistungen sind (zum Beispiel Rehabilitation nach schwerer Krankheit). Sie schlagen also mehrere Fliegen mit einer Klappe!

Abgeleitete Förderung: Der Umstand, dass Ehepartner von Anspruchsberechtigten ebenfalls Riester-Zulagen erhalten, lässt sich nutzen. So kann ein eigentlich nicht förderungsberechtigter Selbständiger seine Frau auf Minijob-Basis einstellen, die zahlt Aufstockungsbeiträge, ist direkt zulagenberechtigt und er in der Folge mittelbar zulagenberechtigt. So kassieren beide Zulagen, wenn sie Riester-Verträge abschließen. Wichtig: Es muss sich um ein wirkliches Arbeitsverhältnis handeln. Dazu gehört ein Arbeitsvertrag, Urlaubsanspruch, die Dokumentation von Anwesenheitszeiten und dass die Entlohnung auf ein eigenes Konto des Angestellten fließt.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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