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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Inhalt:

Förderberechtigte

Diese Gruppen können die Riester-Förderung erhalten.

Unmittelbar förderberechtigt sind:

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende,
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen,
  • Kirchenbeamte,
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Mütter oder Väter während der Kindererziehungszeit beziehungsweise Elternzeit,
  • Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2, auch wenn der Anspruch wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens ruht,
  • Empfänger von Vorruhestandsgeld sowie Kranken, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, wenn vorher oder während des Leistungsbezugs Versicherungspflicht bestanden hat oder besteht,
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  • Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
  • geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
  • Personen, die eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Voraussetzung ist, dass sie unmittelbar vor dem Bezug der Rente oder Versorgung bereits unmittelbar förderberechtigt waren, weil sie beispielsweise pflichtversichert oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen waren und das 67. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Nicht unmittelbar förderberechtigt sind:

  • freiwillig Versicherte,
  • Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
  • Personen, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind,
  • Rentner, die eine Altersvollrente oder ausschließlich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten,
  • Bezieher einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die unmittelbar vor dem Bezug der Rente oder Versorgung nicht unmittelbar förderberechtigt waren,
  • Sozialhilfeempfänger,
  • Bezieher von Leistungen für Bergbauversicherte,
  • geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind,
  • Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Wenn Sie nicht förderberchtigt sind, können Sie vielleicht mit den Zulagentricks trotzdem in den Genuss der Zulagenförderung kommen.

Quelle: Privatvorsorge von A bis Z. Broschüre der Deutschen Rentenversicherung. Kostenloser Download unter: www.deutsche-rentenversicherung.de / Info-Broschüren

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

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Autor: Michael Krause

Zuletzt aktualisiert am 01.07.2010

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