Bedingungen
Der Staat will mit Wohn-Riester die Altersvorsorge voranbringen. Deswegen sind die Bedingungen streng.
Gefördert werden der Bau oder der Kauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines Hauses. Das selbe gilt für den Erwerb von Anteilen an einer eingetragenen Wohnungsbau-Genossenschaft. Auch der Erwerb eines eigentumsähnlichen dauerhaften und pfändungssicheren Wohnrechts (beispielsweise in einer Seniorenwohnanlage) wird gefördert.
Die Immobilie ...
- muss derzeit noch in Deutschland stehen (bedingt durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes im September 2009 wird diese Beschränkung eventuell bald entfallen),
- der Eigentümer muss sie selbst bewohnen,
- hier seinen Hauptwohnsitz angemeldet und
- seinen Lebensmittelpunkt haben (Hauptwohnsitz).
- Ferien- und Wochenend-Wohnungen werden nicht gefördert.
- Es werden nur Eigenheime gefördert, die nach 2007 angeschafft oder fertiggestellt wurden.
Achtung: Wenn Immobilienkäufer ihr Eigenheim auch beruflich oder betrieblich nutzen, erhalten sie weniger Wohn-Riester-Förderung.
Die volle Riester-Förderung fürs Eigenheim gibt es nur, wenn die Immobilie ausschließlich privat genutzt wird (BMF-Schreiben GZ IV C 3 - S 2496/08/10011). Wenn das Eigenheim auch beruflich oder betrieblich genutzt wird, erhalten Sparer für diesen Teil der Immobilie keine Förderung.
68 und Schluss
Die geförderte Finanzierung muss spätestens am 68. Geburtstag abgeschlossen sein, das heißt vollständig getilgt sein. Das ist insofern logisch, als die staatliche Förderung für das mietfreie Wohnen im Alter gezahlt wird. Das Eigenheimrentengesetz (die gesetzliche Grundlage für Wohn-Riester) äußert sich aber nicht zu ungeförderten Darlehen. Insofern wird einer Finanzierung über das 68. Lebensjahr hinaus durch ein ungefördertes Darlehen nicht widersprochen.
Verkauf und Vermietung
Wenn eine Immobilie nicht mehr als Altersruhesitz dienen kann, müssen Sparer im Zweifelsfall die gesamte Förderung versteuern, die inzwischen auf dem Wohnförderkonto aufgelaufen ist (siehe Kapitel Steuern). Diesen Fall sieht das Gesetz vor, wenn die Selbstnutzung nicht nur vorübergehend aufgegeben wird. "Nicht nur vorübergehend" umschreibt einen Zeitraum von einem Jahr nach Aufgabe der Immobilie. Der Versteuerung können Immobilienbesitzer in folgenden Fällen umgehen:
- Reinvestition in eine geförderte Immobilie: Auf die Versteuerung wird verzichtet, wenn Immobilienverkäufer einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos wieder in eine Immobilie stecken, die den Förderbedingungen entsprechen (zum Beispiel in eine selbst genutzte Inlandsimmobilie oder einen Genossenschaftsanteil). Auch den Zeitraum schreibt der Gesetzgeber vor: Ein Jahr vor bis vier Jahre nach Aufgabe der Selbstnutzung.
- Einzahlung in eine Riester-Rente: Alternativ können Immobilienverkäufer den Betrag in andere Riester-Rentenprodukte stecken (Riester-Banksparplan, -Fondssparplan, -Versicherung).
- Beruflich bedingter Umzug: Wenn Immobilienbesitzer aus beruflichen Gründen ausziehen, und das Haus oder die Wohnung befristet vermieten, hat das ebenfalls keine negativen Folgen. Dazu müssen sie allerdings vor ihrem 68. Geburtstag wieder ins Riester-Eigenheim zurückziehen. Um in den Genuss dieser Ausnahmeregelungen zu kommen, müssen Sparer jeweils der Zentralen Zulagenstelle nachweisen und belegen, dass sie die jeweilige Bedingung erfüllen.
Treffen diese Fälle nicht zu, handelt es sich im Fachjargon um eine "schädliche Verwendung". Dann müssen die bislang aufgelaufenen und fiktiv verzinsten Förderbeträge versteuert werden. Dies ist ein Vorteil gegenüber den "normalen" Riester-Produkten wie Bank- oder Investmentfondssparplänen. Im Fällen einer "schädlichen Verwendung" müssen Sparer die gesamte Förderung zurückzahlen.
Tod und Vererbung
Die Witwe oder der Witwer eines Wohn-Riester-Sparers kann das Eigenheim weiter bewohnen, muss allerdings auch das Wohn-Förderkonto weiterführen, also die Steuern zahlen. Zudem darf das Paar zum Zeitpunkt des Todes nicht dauerhaft getrennt gelebt haben und sie müssen uneingeschränkt steuerpflichtig gewesen sein.
Die Steuerbelastung wird generell mit der Immobilie vererbt, egal an wen das Haus oder die Wohnung geht. Die restliche Steuerschuld mindert das Erbe. Muss nach einer Scheidung ein Riester-Sparer ausziehen, weil der Ex-Partner die Wohnung oder das Haus zugewiesen bekommt, liegt keine schädliche Verwendung vor, so dass Zulagen und Steuererstattungen nicht zurückgezahlt werden müssen.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





