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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Zulagentricks

Sie wollen in den Genuss der staatlichen Zulagen kommen, sind aber nicht förderberechtigt, etwa weil Sie selbständig sind oder keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen? Dann kommen vielleicht folgende Schachzüge für Sie in Frage ...

Aufstockung für Minijobber: 400 Euro-Jobs sind für den Arbeitnehmer sozialabgabenfrei. Sie zahlen weder Krankenversicherungs-, Pflege-, Arbeitslosen- noch Rentenversicherungsbeiträge. Verzichten Sie auf einen Teil der Sozialabgabenfreiheit! Dann zahlen Sie die Differenz zwischen dem was der Arbeitgeber sowieso zahlt (nämlich 15 Prozent oder 5 Prozent bei Anstellung in einem Privathaushalt) und dem derzeitigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (seit 2012 19,6 Prozent/davor: 19,9 Prozen). Minijobber müssen damit derzeit nur 4,6 Prozent ihres Verdiensts aufwenden, um sich mehr Leistungen der Rentenversicherung zu sichern oder Ansprüche zu wahren (etwa auf Riester-Förderung, Rehabilitationsleistungen und Erwerbsminderungsrente).

15 Prozent des Verdiensts zahlt - wie bisher - der Arbeitgeber an die Rentenversicherung. Wer als Minijobber "aufstocken" will, muss lediglich gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil und dem vollen Rentenbeitragssatz selbst zahlen will. Diese Erklärung ist nur für die Zukunft möglich.    

Abgeleitete Förderung: Der Umstand, dass Ehepartner von Anspruchsberechtigten ebenfalls Riester-Zulagen erhalten, lässt sich nutzen. So kann ein eigentlich nicht förderungsberechtigter Selbständiger seine Frau auf Minijob-Basis einstellen, die zahlt Aufstockungsbeiträge, ist direkt zulagenberechtigt und er in der Folge mittelbar zulagenberechtigt. So kassieren beide Zulagen, wenn sie Riester-Verträge abschließen. Wichtig: Es muss sich um ein wirkliches Arbeitsverhältnis handeln. Dazu gehört unter anderem ein Arbeitsvertrag, Urlaubsanspruch, die Dokumentation von Anwesenheitszeiten und dass die Entlohnung auf ein eigenes Konto des Angestellten fließt.

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Autor: Michael John

Zuletzt aktualisiert am 31.03.2012

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