Interne Navigation: Zum Inhalt dieser Seite. | Zur Hauptnavigation. | Zum Beginn dieser Seite.
Seitenanfang
ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Inhalt:

Inhaltsübersicht:

Beiträge aufstocken

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können Riester-Verträge abschließen. Minijobber in der Regel nicht. Wie es dennoch geht.

Minijobber führen normalerweise keine Sozialbeiträge ab. Diese zahlt allein der Arbeitgeber. Bei gewerblichen Minijobs zahlt der Arbeitgeber allein eine Pauschale von 15 Prozent an die Rentenversicherung. Bei Jobs in Privathaushalten sind es fünf Prozent. Der Jobber selbst gilt jedoch nicht als versicherungspflichtig - und kann damit auch keinen Riester-Vertrag abschließen.

19,9 Prozent - voller Rentenbeitrag freiwillig möglich

Minijobber können allerdings auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Eine entsprechende Erklärung können sie ihrem Arbeitgeber gegenüber abgeben. Sie stocken dann den geminderten Beitrag an die Rentenkasse auf - von 15 auf 19,9 Prozent (beziehungsweise von fünf auf 19,9 Prozent bei einem Job in einem Privathaushalt). Der Arbeitgeber wird hierdurch nicht belastet.

Änderungen gibt es nur für den Minijobber. Dieser erhält dann nicht mehr den vollen Lohn, sondern muss Abzüge hinnehmen. Bei einem vollen gewerblichen 400-Euro-Job sind das monatlich 4,9 Prozent beziehungsweise 19,60 Euro, bei einem vollen 400-Euro-Job im Privathaushalt sind es 14,9 Prozent beziehungsweise maximal 59,60 Euro. Diese Mehrbeträge behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt des Minijobbers ein und führt sie - zusammen mit den anderen Abgaben - an die Minijob-Zentrale ab.

Bei kleinen Minijobs wie sie bei Schülern häufig vorkommen dürfen, wird der Rentenbeitrag immer mindestens auf Basis eines Monatsverdienstes von 155 Euro errechnet. Für einen Minijobber mit einem Monatsverdienst von genau 155 Euro sieht die Rechnung folgendermaßen aus:

Gewerblicher Minijob
Beitrag zur Rentenversicherung: 19,9 Prozent von 155 Euro = 30,85 Euro
Arbeitgeberanteil: 15 Prozent von 155 Euro = 23,25 Euro
Arbeitnehmer trägt selbst: die Differenz = 7,60 Euro
Minijob im Privathaushalt
Beitrag zur Rentenversicherung: 19,9 Prozent von 155 Euro = 30,85 Euro
Arbeitgeberanteil: 5 Prozent von 155 Euro = 7,75 Euro
Arbeitnehmer trägt selbst: die Differenz = 23,10 Euro

Bei einem 100-Euro-Job stellt sich die Rechnung so dar:

Gewerblicher Minijob
Beitrag zur Rentenversicherung: 19,9 Prozent von 155 Euro = 30,85 Euro
Arbeitgeberanteil: 15 Prozent von 100 Euro = 15,00 Euro
Arbeitnehmer trägt selbst: die Differenz = 15,85 Euro
Minijob im Privathaushalt
Beitrag zur Rentenversicherung: 19,9 Prozent von 155 Euro = 30,85 Euro
Arbeitgeberanteil: 5 Prozent von 100 Euro = 5,00 Euro
Arbeitnehmer trägt selbst: die Differenz = 25,85 Euro

Anspruch auf staatliche Förderung für die Riester-Rente

Diese Abzüge sorgen dafür, dass die Beschäftigungszeit als vollwertige Versicherungszeit in der Rentenversicherung gilt. Genauso wichtig ist aber: Die Jobber haben als Pflichtversicherte Anspruch auf die staatliche Förderung für die Riester-Rente. Schüler haben dabei im ersten Versicherungsjahr Anspruch auf den Berufsanfänger-Bonus von 200 Euro und zusätzlich auf einen Zuschuss von 154 Euro - insgesamt also auf 354 Euro.

Als Eigenbeitrag zum Riester-Vertrag müssen sie monatlich in aller Regel nur den Mindestbeitrag von fünf Euro zahlen. 60 Euro Eigenleistung bringen ihnen damit im ersten Jahr eine staatliche Förderung in Höhe von 354 Euro - und in den folgenden Jahren jeweils 154 Euro.

Die staatliche Förderung ist dabei allerdings nicht nur im ersten Versicherungsjahr, sondern auch in den Folgejahren daran gekoppelt, dass der Riester-Sparer in einem Jahr mindestens für kurze Zeit - egal wie lange - versicherungspflichtig ist. Gravierende Folgen für den Riester-Vertrag haben solche "Pausen bei der Versicherungspflicht" allerdings nicht. Sobald die Betroffenen dann wieder versicherungspflichtig sind, haben sie wiederum Anspruch darauf, dass ihr Vertrag durch Zulagen gefördert wird.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

Empfehlungen der Redaktion

Interne Navigation: Zum Inhalt dieser Seite. | Zur Hauptnavigation. | Zum Beginn dieser Seite.