Eigenes Geld
Ab 13 sind kleine Jobs erlaubt - ab 15 darf es in den Ferien etwas mehr sein
Viele Schüler möchten gern ihr Taschengeld durch kleine Jobs aufbessern - etwa in den Sommerferien. Was ist erlaubt? Was gilt bei Steuer und Sozialversicherung und im Arbeitsrecht?
Kinder unter 13 dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung jobben - etwa als Schauspieler. Sobald Schüler 13 bis 14 Jahre alt sind, dürfen sie jedoch mit Einwilligung der Eltern regelmäßig leichte Aushilfstätigkeiten übernehmen. Erlaubt sind bis zu zwei Arbeitsstunden pro Tag an maximal fünf Wochentagen. Während der Schule sind Arbeiten nach 18 Uhr in der Regel Tabu, anders in den Ferien. Doch auch dann gilt für 13 bis (unter) 15-Jährige die Zwei-Stunden-Grenze.
Die Tätigkeiten dürfen die Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit der Kinder nicht gefährden. Welche Jobs erlaubt sind, ist in der Kinderarbeitsschutzverordnung detailliert aufgelistet. Die Liste reicht vom "Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten" über die "Betreuung von Haustieren" bis zur "Ernte und Feldbestellung".
Ab 15 dürfen Schüler zusätzlich zu den oben erwähnten Zeiten während der Schulferien insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr länger arbeiten. Erlaubt sind bei den Ferienjobs höchstens acht Arbeitsstunden pro Tag zwischen 6 und 20 Uhr an maximal fünf Wochentagen.
Sozialversicherungsbeiträge
In der Regel müssen Schüler, die einer Ferienarbeit nachgehen, keine Beiträge an die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Dies gilt auch für dauerhafte Jobs im Rahmen der Zwei-Stunden-Grenze. Diese können als 400-Euro-Job (Minijob) organisiert werden, wie Roman Pfeiffer von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erläutert.
Solche geringfügigen Jobs, bei denen das monatliche Einkommen natürlich auch unter 400 Euro liegen kann, kommen auch für Kinder ab 13 und für die wenigen Jüngeren, die eine Tätigkeit ausüben dürfen, in Frage. Ob die Tätigkeit für die Kinder erlaubt ist, prüft die Minijob-Zentrale, bei der die Jobber vom Arbeitgeber angemeldet werden müssen, nicht nach. Hierfür ist die Gewerbeaufsicht zuständig. Wenn die Einkünfte 400 Euro im Monat übersteigen, wird der Job versicherungspflichtig, sofern er länger als zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert.
Job und Schule
In der Schule müssen Schüler ihre Jobs nicht anmelden. Gegebenenfalls können Eltern allerdings nach einigen Jobwochen beim Klassenlehrer oder bei den Tutoren nachfragen, ob sich das Jobben nachteilig auswirkt. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) gibt hierbei allerdings Entwarnung. Die von ihm erhobenen Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) zeigen, "dass Jobben schulischem Erfolg oder anderen Freizeitaktivitäten nicht entgegensteht".
Im Gegenteil: Jobbende Schülerinnen und Schüler sind - so das DIW - insgesamt überdurchschnittlich aktive Jugendliche. Allerdings könne man bei denjenigen Jugendlichen, die bereits als Kinder (vor Vollendung des 14. Lebensjahrs) gejobbt haben, im Durchschnitt leicht unterdurchschnittliche Schulnoten beobachten.
Krankenversicherung
Wenn ihre Eltern gesetzlich krankenversichert sind, sind die Schüler in der Regel kostenfrei über ihre Eltern kranken- und pflegeversichert. Dies gilt allerdings nur solange die regelmäßigen Einkünfte der Schüler nicht höher als 360 Euro im Monat sind. Dabei werden auch Kapitaleinkünfte und - soweit vorhanden - Einkünfte aus Vermietung berücksichtigt. Für diejenigen, die einen Minijob ausüben, gilt statt der 360-Euro- eine 400-Euro-Grenze. In Ferienjobs dürfen die Betroffenen kurzfristig und ohne Begrenzung "nach oben" mehr verdienen, ohne dass die kostenfreie Mitversicherung gefährdet wird.
Kindergeld
Solange die Sprösslinge unter 18 Jahre alt sind, dürfen sie unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Kindergeldanspruch der Eltern gefährdet wird. Für Volljährige gilt (nach Abzug von Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen) eine Verdienstgrenze von derzeit 7.680 Euro im Jahr.
Arbeitsrecht
Auch jobbende Schüler haben Arbeitnehmerrechte - etwa Anspruch auf Pausen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für befristete Arbeitsverhältnisse wie Ferienjobs sind die gesetzlichen Regelungen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ebenso gültig sind wie für "normale" Jobs.
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