Schüler und Minijob
Für Minijobs gibt es keine Altersgrenze - weder nach unten noch nach oben. Sie kommen für 80-Jährige genauso in Frage wie für 13-Jährige - und theoretisch sogar in den wenigen Ausnahmefällen, in denen kleinere Kinder etwa als Schauspieler bereits jobben.
Was braucht ein Kind, um einen Minijob auszuüben?
"Das Kind braucht eine Sozialversicherungsnummer - und die hat es natürlich in der Regel noch nicht", sagt Claudia Müller von der Minijob-Zentrale. "Das ist aber kein Problem. Der Arbeitgeber gibt Namen, Geburtsdatum und -ort des Kindes an. Auf dieser Grundlage erhält das Kind dann eine Sozialversicherungsnummer. Der Sozialversicherungsausweis wird ihm dann zugeschickt."
Braucht das Kind auch eine Lohnsteuerkarte?
"Nicht unbedingt", so Claudia Müller. "In den meisten Fällen versteuern Arbeitgeber den Minijob pauschal mit einem Satz von zwei Prozent." Bei einem 150-Euro-Job gehen dann also drei Euro ans Finanzamt. Auf diese Pauschalbesteuerung kann jedoch auch verzichtet werden, der Arbeitgeber spart dann einige Euro. Für Schüler mit einem kleinen Minijob ändert sich hierdurch finanziell nichts. Denn sie müssen in der Regel keine Steuern zahlen. In diesem Fall brauchen sie jedoch eine Lohnsteuerkarte. Diese stellt das Einwohnermeldeamt auch für Minderjährige aus. Eine Altersgrenze hierfür gibt es weder nach unten noch nach oben.
Viele Jobs von Schülern - etwa das Rasenmähen beim Nachbarn oder das regelmäßige Babysitten in der Nachbarschaft - sind bislang nicht als Minijob angemeldet.
Kann man die Anmeldung nachholen?
Jederzeit. Wichtig zu wissen: Die Minijob-Zentrale fragt dann nicht nach, ob der im Haushalt beschäftigte Jobber schon vor der Anmeldung "schwarz" beschäftigt war. Nachforderungen muss der Nachbar also nicht befürchten.
Was ändert sich durch die Anmeldung des Jobs für den Nachbarn?
Unterm Strich lohnt sich die Anmeldung für den Nachbarn oft - jedenfalls dann, wenn er Steuern zahlen muss. Denn der angemeldete Minijob wird zwar etwas teurer, weil in einem Privathaushalt zum Lohn noch Abgaben in Höhe von maximal 14,27 Prozent hinzukommen. Ein 100-Euro-Jobber kostet den Nachbarn damit 114,27 Euro. Gleichzeitig können die Kosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Wie viel Steuern der Nachbar spart, hängt davon ab, was der Jobber macht. Für Gartenarbeiten oder sonstige handwerkliche Tätigkeiten mindert sich die Steuerschuld um 20 Prozent der Lohnkosten (maximal um 510 Euro im Jahr), im Beispiel also um 22,85 Euro (20 Prozent von 114,27 Euro) pro Beschäftigungsmonat. Dient der Minijob ausschließlich der Kinderbetreuung kann der Nachbar in vielen Fällen 2/3 der anfallenden Kosten von der Steuer absetzen.
Und was ändert sich für den Minijobber?
Zunächst mal gar nichts. Denn im Prinzip ist der Minijob für die Betroffenen abgabenfrei. Der Lohn bleibt also zunächst unverändert. Nur der Arbeitgeber wird belastet.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





