Entwarnung
Sie haben zusätzlich zu Ihrem Einkommen lediglich einen Riester-Vertrag abgeschlossen und das Sparbuch bringt auch nicht mehr als 801 Euro - bei Ehepaaren 1.602 Euro Zinsen pro Jahr? Dann vergessen Sie die Aufregung um die Abgeltungsteuer und lehnen Sie sich entspannt zurück.
Darum geht es
Ab 1. Januar 2009 werden Kapitalerträge wie Zinsen, Kursgewinne und Dividenden von Aktiengesellschaften pauschal mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent belegt. Diese Abgabe sollen die Geldinstitute direkt an das Finanzamt abführen. Der Steuerzahler muss die Erträge dann nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben.
In der Realität werden mehr als 25 Prozent abgezogen, weil auch noch der Solidarbeitrag erhoben wird (5,5 Prozent auf die 25 Prozent). Das erhöht die Abgeltung auf 26,36 Prozent. Wer auch noch Kirchensteuerpflichtig ist - je nach Bundesland noch einmal 8 oder 9 Prozent - landet bei einer Besteuerung von rund 28 Prozent. Daher sollten Sie sich nicht wundern, wenn Ihr Geldinstitut oder Depotverwalter demnächst nach der Religionszugehörigkeit fragt.
Für Menschen, deren persönlicher Steuersatz höher als die genannten 26,4 bis 28 Prozent liegt, bringt die Abgeltung sogar einen Vorteil. Derzeit müssen sie ihre Kapitalerträge in der Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung angeben. Sie werden dann - je nach persönlichem Steuersatz besteuert, und der liegt unter Umständen bei 35, 40 oder gar dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Diese Einkommensgruppen sparen, wenn die Finanzgewinne künftig mit "25-plus" beim Fiskus abgegolten sind.
Freistellungsauftrag gestellt?
Damit Ihnen Ihr Geldinstitut überhaupt die Abgeltungssteuer abzieht, müssen Ihre Erträge aus Kapitalanlagen erst einmal über den Freistellungsaufträgen liegen, die Sie Ihrer Bank oder dem Verwalter eines Investmentfonds eingereicht haben. Wenn noch nicht geschehen, sollten Sie es schleunigst tun: So lange die Zinsen Ihrer Geldanlage den Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Jahr für Alleinstehende beziehungsweise 1.602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare nicht übersteigt, sind sie steuerfrei!
Nicht betroffen
Nicht jeder hat überhaupt so viel auf der hohen Kante und ist bereits froh, wenn er wenigstens einen Riester-Vertrag für seine Altersvorsorge abgeschlossen hat. Diese Sparer sind gar nicht erst betroffen. Die Abgeltungssteuer wird nicht erhoben bei den staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten wie:
- Riester-Verträge
- Rürup-Rentenversicherungen.
Außerdem sind nicht betroffen:
- Private Rentenversicherungen
- betriebliche Altersvorsorge
- Erträge aus Immobilien oder der Verkauf des Eigenheims
- Kapitallebensversicherungen
- geschlossene Fonds (langjährige, nicht vorzeitig kündbare Unternehmensbeteiligungen)
Für all diese Anlagen gelten die gleichen Steuerregeln wie bisher.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





