Arbeitslosigkeit und Rente
Wann bringt die Arbeitslosmeldung Rentenansprüche?
Für Erwerbslose ohne Arbeitslosenunterstützung reicht es nicht, sich einmal arbeitslos zu melden. Damit sie als Arbeitslose registriert bleiben und damit die Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit gilt, müssen sie ihr Arbeitsgesuch bei der Agentur für Arbeit alle drei Monate erneuern.
Wer unter 25 Jahren alt ist und sich an diese Regel hält, für den zählt die Zeit der Arbeits- beziehungsweise Ausbildungslosigkeit stets als Anrechnungszeit für die Rente. Wer dagegen 25 Jahre oder älter ist und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder Hartz 4 hat, muss noch zwei weitere Bedingungen erfüllen, damit die Rentenversicherung die Zeit ohne Job als Anrechnungszeit anerkennt:Zum einen kommt es dann darauf an, warum kein Arbeitslosengeld 1 oder 2 gezahlt wird. Nur wer wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeiten oder wegen fehlender Bedürftigkeit leer ausgeht, erhält für diese Arbeitslosen-Monate Anrechnungszeiten auf seinem Rentenkonto. Wenn die Arbeitslosenunterstützung - etwa wegen Sperrzeiten - zeitweise nicht gezahlt oder völlig gestrichen wird, zählt diese Zeit nicht für die Rente.
Zudem müssen über 25-Jährige unmittelbar vor ihrer Erwerbslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wie lange diese Beschäftigung gedauert hat, ist gleichgültig. Hauptsache ist: Es müssen überhaupt Beiträge an die Rentenkasse abgeführt worden sein. Dabei muss in den Kalendermonat vor der Arbeitslosmeldung noch mindestens ein versicherungspflichtiger Tag fallen.
Deshalb Achtung: Wer sich beispielsweise erst zwei Monate nach seinem letzten sozialversicherten Job bei der Arbeitsagentur meldet und keine Unterstützung vom Amt erhält, hat auch bei der Rente das Nachsehen. Die künftige Arbeitslosenzeit ohne Leistungsbezug wird dann noch nicht einmal als Anrechnungszeit gewertet. Das hat unter anderem zur Folge, dass ein bereits erworbener Anspruch auf Erwerbsminderungsrente spätestens nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit verloren geht.





