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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Jobverlust und Betriebsrente

Viele Arbeitnehmer sorgen auch durch betriebliche Vorsorgeverträge fürs Alter vor. Doch was geschieht mit den Betriebsrenten-Ansprüchen, wenn die Stelle gekündigt wird?

Per Gesetz ist geregelt, dass Arbeitnehmern die Versorgungszusagen ihres (Ex-) Arbeitgebers auch dann erhalten bleiben, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Anspruch "unverfallbar" geworden ist, wie es im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) heißt. Unverfallbar sind Betriebsrentenansprüche, wenn man mindestens 30 Jahre alt ist und seit wenigstens fünf Jahren vom Arbeitgeber eine Zusage für eine Betriebsrente erhalten hat. Für Verträge, die ab 2009 neu abgeschlossen wurden, gilt eine Alters-Grenze von 25 (statt 30) Jahren.

Wenn man jünger als 30 ist oder vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Unternehmen ausscheidet, sind damit betriebliche Rentenansprüche in Gefahr - wenn man mit dem Chef keine andere Vereinbarung trifft. Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Brühl bei Köln, rät den Betroffenen daher, vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch über die Altersvorsorge zu verhandeln und "in Aufhebungsverträgen die Unverfallbarkeit zu vereinbaren".

Wenn man - etwa über eine Direktversicherung - die betriebliche Altersvorsorge selbst finanziert beziehungsweise finanziert hat, stellt sich dieses Problem nicht. Denn in diesen Fällen tritt die Unverfallbarkeit sofort ein. Dies gilt - wie das Landgericht Coburg 2007 bereits rechtskräftig feststellte - auch dann, wenn Arbeitnehmer fristlos entlassen wurden.
(Aktenzeichen: 14 O 52/06)

Übertragung möglich

Finden man einen neuen Job, dann kann man den Wert seiner Direktversicherung, seines Anspruchs aus einer Pensionskasse oder einer Pensionsfondszusage in das Versorgungssystem des neuen Unternehmens - falls dort ein solches existiert - übertragen und dann weitere Ansprüche aufbauen.

Ansonsten werden die unverfallbaren Guthaben nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses - je nach Vertrag - eingefroren oder weiter verzinst und zu Beginn des Ruhestands auf einen Schlag oder als Rente ausgezahlt. Im Einzelfall können die Rentenansprüche nach Paragraf 3 BetrAVG auch "abgefunden" - also vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgezahlt werden. Dies ist jedoch laut Axel Willmann nur innerhalb enger Grenzen möglich. Es gilt beispielsweise dann nicht, wenn der Arbeitnehmer "von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht". Dies regelt Paragraf 3 Absatz 2 des BetrAVG.

Wenn man mit dem Gedanken spielt, sich Vorsorgungsansprüche vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen, sollte man wissen, dass "versilberte" Ansprüche bei Hartz 4 zum anrechenbaren Vermögen zählen - also erst weitgehend verbraucht werden müssen, ehe es Arbeitslosengeld 2 gibt. Ansonsten spielen betriebliche Versorgungsansprüche keine Rolle, wenn Hartz 4 beantragt wird.

Verträge beitragsfrei stellen

Wer bislang seine Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bereits selbst gezahlt hat, kann den Vertrag auch während der Arbeitslosigkeit auf eigene Faust fortführen - wenn er es sich leisten kann. Dies lohnt sich jedoch meist nicht. Denn als Arbeitsloser kann man von den Vorteilen der betrieblichen Altersvorsorge (der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit) nicht profitieren. Sinnvoll dürfte es daher sein, den Vertrag in der Zeit der Arbeitslosigkeit beitragsfrei zu stellen. Bei vielen Anbietern ist dies ohne Weiteres möglich. So können beispielsweise bei der "MetallRente" die Verträge bis zu drei Jahre beitragsfrei gestellt werden. Nimmt man die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums wieder auf, entstehen - bis auf die entsprechende Reduzierung der späteren Rentenleistung - keine weiteren Nachteile.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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