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Eigenheimzulage: Das Auslaufmodell

Die Eigenheimzulage ist inzwischen abgeschafft. Sie gibt es nur noch für Bauherren, die ihren Antrag bis Ende 2005 gestellt haben.

Wer seinen Traum von den eigenen vier Wänden wahr werden lässt und sich ein Haus, ein Ferienhaus oder eine Wohnung anschafft, bekam bis Ende 2005 vom Staat unter bestimmten Bedingungen eine Eigenheimzulage.

Die Höhe der Eigenheimzulage hing von den Kosten des Eigenheims und der Anzahl der Kinder ab. Dazu war sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Gesamtbetrag des zu versteuernden Einkommens durfte im ersten Zulagenjahr und dem Vorjahr insgesamt 70.000 Euro bei Ledigen oder 140.000 Euro bei Ehegatten nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhten sich um 30.000 Euro für jedes Kind.

Der Kinderanteil verringerte sich auf 15.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind und gleichzeitig Anspruch auf die Kinderzulage haben. Die begünstigte Person darf die Eigenheimzulage nur einmal im Leben erhalten. Wer bereits früher eine 7b- oder 10e-Begünstigung genutzt hatte, hatte keinen Anspruch auf Eigenheimzulage. Nur Eheleute konnten die Zulage zweimal in Anspruch nehmen.

Die Eigenheimzulage betrug fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich der Aufwendungen für den Grund und Boden. Sie war auf 1.250 Euro ab dem Jahr des Einzugs begrenzt und wurde insgesamt acht Jahre lang gewährt. Für Kinder, die im Förderzeitraum zum Haushalt des Bauherren beziehungsweise des Haus- oder Wohnungserwerbers gehörten, kam eine Kinderzulage von 800 Euro hinzu, vorausgesetzt, es handelte sich um ein Kind, für das der Ehegatte einen Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld erhielt.

Wer bereits vor 2006 seinen Antrag auf Eigenheimzulage bewilligt bekam, bekommt die Zulage ungeachtet der zwischenzeitlichen Rechtsänderung weiterhin bis zum Ende der Förderdauer (acht Jahre) ausbezahlt.

Inzwischen besteht die Möglichkeit, staatliche Fördermittel im Rahmen der Riester-Förderung zu erhalten.

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