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Kleines Geld - große Wirkung

Der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung regeln, ob und wie viel vermögenswirksame Leistungen der Chef zahlt. Selbst wenn es sich dabei nur um eine einstellige Summe handelt, kann es sich lohnen, etwas aus der eigenen Tasche zuzuschießen.

Je nach Branche variiert die vermögenswirksame Leistung zwischen 6,65 Euro und 40 Euro im Monat. Erkundigen Sie sich im Personalbüro oder beim Betriebsrat, was Ihnen zusteht. Selbst Teilzeitarbeitnehmer haben oft noch einen Anspruch auf eine anteilige Auszahlung.

Statistiken zeigen, dass viele Arbeitnehmer das Geld nicht in Anspruch nehmen. Das ist unklug, selbst wenn man keinen Anspruch auf einen staatlichen Zuschuss in Form der Arbeitnehmersparzulage hat. Denn wer selbst etwas auf die hohe Kante legen möchte, bekommt mit dem Geld vom Chef auf Dauer einen ansehnlichen Bonus, Das funktioniert auch mit kleinen Beträgen, selbst wenn es nur 7 Euro sind.

Beispiel 1: Sie sparen 50 Euro pro Monat mit einem Banksparplan und bekommen 3,5 Prozent Zinsen. Wenn Sie die 7 Euro dazupacken, erhöht sich ihr Zinsgewinn um 14 Prozent.

Beispiel 2: Für Arzthelferinnen oder Metallarbeiter müssen die Arbeitgeber laut Tarif etwa 30 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Monat überweisen. Eine Arzthelferin zahlt in einen Bausparvertrag ein. Das geht, auch wenn sie mit dem Geld nicht bauen will.

  • Vom Arbeitgeber fließen 360 Euro (12 x 30 Euro) im Jahr.
  • Sie stockt aus ihrem Nettoeinkommen auf 470 Euro pro Jahr auf.
  • Mit den staatlichen Zulagen sowie Bonus und Zinseszinsen von der Bausparkasse könnte sie mit knapp zehn Euro Eigeneinsatz pro Monat nach sieben Jahren über mehr als 4.000 Euro (je nach Verzinsung und Gebühren der Bausparkasse) verfügen.

Einen staatlichen Zuschuss gibt es übrigens nur, wenn man unterhalb von bestimmten Einkommensgrenzen bleibt, und wenn man entweder in eine Unternehmensbeteiligung investiert - sprich: einen Aktienfonds - oder in einen Bausparvertrag. Mehr dazu in den folgenden Kapiteln.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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