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Zuschuss vom Staat

Wo die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage liegen. Und wie man den Staatszuschuss auch zweifach beanspruchen kann.

Die Arbeitnehmersparzulage gibt es nicht nur für Geringverdiener. Denn obwohl die Einkommensgrenzen auf den ersten Blick relativ niedrig aussehen, können sie sich noch stark verschieben, wenn Sparer in ihrer Steuererklärung hohe Werbungskosten oder Freibeträge für Kinder geltend machen können.

Entscheidend für die staatliche Förderung mit der Arbeitnehmersparzulage ist die Höhe des zu versteuernden Jahreseinkommens. Beträgt es bei Alleinstehenden höchstens 17.900 Euro und bei Ehepaaren nicht mehr als 35.800 Euro, gibt es die Sparzulage. Für Berufsanfänger und Azubis sind diese Verdienstgrenzen meist kein Problem. Sie verschenken Geld, wenn sie die vermögenswirksamen Leistungen nicht anlegen würden. Dagegen verschiebt sich die Einkommensgrenze beispielsweise für ein Ehepaar (ein Verdiener) mit drei Kindern bis zu einem Jahresbruttolohn von über 58.000 Euro. Erst jenseits dieses Einkommens würde die Familie den Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage verlieren. Da sich die steuerlichen Berechnungsgrundlagen schnell verändern, ist es sinnvoll, sich vor einem Vertragabschluss vom Finanzamt bestätigen zu lassen, ob ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht.

Wer diese Einkommensgrenzen unterschreitet und seine vermögenswirksame Leistung in Aktienfonds investiert, bekommt eine Zulage in Höhe von 18 Prozent. Wenn 400 Euro eingezahlt sind, endet die staatliche Förderung. Mehr als 72 Euro Sparzulage jährlich gibt es für Aktienfonds nicht. Bausparer bekommen neun Prozent Sparzulage. Sie erhalten 43 Euro für maximal geförderte Einzahlungen von 470 Euro pro Jahr.

Zweifacher Zuschuss

Arbeitnehmer können gleichzeitig in Aktienfonds und einen Bausparvertrag investieren. Dann gibt es die Zulagen aus beiden Fördertöpfen. Weil der Arbeitgeber aber kaum Zuschüsse in Höhe von 870 Euro spendiert, muss der Mitarbeiter die vermögenswirksamen Leistungen aus eigenem Lohn aufstocken. Das dürfte bei diesen Verdienstgrenzen zwar vielen Sparern nicht leicht fallen. Wer sein Geld aber möglichst gewinnbringend anlegen will, sollte die Möglichkeit in Betracht ziehen.

Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie ist schon seit einiger Zeit im Gespräch. Sie soll abgeschafft werden, aber noch gibt es sie. Der Staat fördert für wohnwirtschaftliche Zwecke angelegtes Kapital bis zu einer Obergrenze von 512 Euro pro Jahr mit 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie: das macht 45,06 Euro jährlich (Verheiratete das Doppelte). Bausparer mit vermögenswirksamen Leistungen können zweimal staatlichen Zuschuss erhalten: Erstens die Arbeitnehmersparzulage, zweitens die Wohnungsbauprämie. Allerdings gibt es auf ein Sparkonto mit vermögenswirksamen Leistungen, das schon durch die Sparzulage gefördert wird, nicht noch zusätzlich Wohnungsbauprämie. Es müsste auch in diesem Fall aus eigener Tasche aufgestockt werden, um auch noch die Wohnungsbauprämie zu erhalten. Die Prämie bekommt, wer höchstens 25.600 Euro Jahreseinkommen zu versteuern hat (Ehepaare 51.200 Euro). Das Bruttoeinkommen darf höher liegen. Ein Ehepaar (ein Verdiener) mit drei Kindern würde sie auch in diesem Fall noch bis zum Jahresbruttoeinkommen von über 73.000 Euro erhalten.

Bitte beachten Sie: Über das Kapital können die Sparer erst nach insgesamt sieben Jahren verfügen (sechsjährige Sparphase plus höchstens einjährige Sperrfrist). Überschreiten sie in dieser Zeit die Einkommensgrenzen nicht, erhalten sie die Förderung vom Staat. Wer diese Zuschüsse nicht bekommt, kann früher über das Geld verfügen. Allerdings sind viele Verträge so angelegt, dass auch für diese Sparer ein vorzeitiger Ausstieg grundsätzlich nicht möglich ist.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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