Hallo Riza,
ich gebe jetzt auch noch meinen Senf dazu! :-))
Der § 16 Abs. 4 SGB V wurde ja schon erläutert.
Nach § 16 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen, solange der Versicherte sich im Ausland aufhält, und zwar auch dann, wenn er dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkrankt, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
VIELLEICHT handelt die KK nach dieser Vorschrift?
Aber Sie bzw. Ihr Vater haben doch ein Anrecht darauf zu erfahren, nach welcher Rechtsbestimmung die Entscheidung der KK getroffen wurde!!! Diese Wischi-Waschi-Aussagen halte ich für eine Unverschämtheit.
Nun weiß ich nicht, wie lange der Aufenthalt in der Türkei geplant ist. Wenn er über Monate in der Türkei bleiben sollte, könnte ich die Entscheidung der KK ja noch verstehen. Aber erklären lassen würde ich es mir auf jeden Fall. Sie haben ein Recht darauf.
Dann kann man immer noch entscheiden, ob evtl. ein kürzerer Aufenthalt im Ausland keine negativen Auswirkungen hat/haben wird.
Lassen Sie sich nicht so einfach abwimmeln.
MfG Rosanna.