Guten Tag, ich (w, geb.02/53)war von 08/68 bis 02/03 versicherungspflichtig. Seit 03/03 bin ich von der Vers.Pflicht befreit (§ 230 Abs.2 Satz 2 SGB VI) und zahle seither freiwillige Beiträge. Eine Kontenklärung ist bereits erfolgt; Ihr Bescheid 04/01. Zur Vorlage beim Arbeitgeber erbat ich tel. bei Ihnen um eine Bescheinigung über meinen Rentenbeginn (regulär + vorgezogen). Erhielt daraufhin den Fragebogen V300. Soll darin u.a. auch Angaben machen über meine Erkrankungen zw. dem 17. u. 25. Lebensjahr. Aufgrund bereits erfolgter Kontenklärung und der mir darüber hinaus zwischenzeitlich übermittelten Renteninformationen (zuletzt 06/06) müßte die Beantwortung doch überflüssig sein, oder ? Schon mal vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Hallo hertha,
durch Rechtsänderungen ergeb sich immer wieder neue Aspekte für ein bereits geklärtes Versicherungskonto.
Neu ist, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mindestem einem vollen Kalendermonat als Anrechnungszeit angerechnet werden, wenn diese Zeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr liegt, auch wenn diese Zeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen hat.
Es ist nur eine Frage; trifft dies nicht zu, brauchen Sie auch keine Angaben zu machen.
Paula
..und da Sie über 35 Versicherungsjahre haben ist die Altersrente mit 63 bei 9,3% Abschlag möglich; abschlagsfrei wäre sie mit 65 plus 7 Monaten.
(die 45 Arbeitsjahre nach denen die Rente ab 65 abschlagsfrei wäre sind lt eigenen Angaben nicht erfüllt und wohl auch kaum noch erfüllbar.)