Zitiert von: Martin
Wie werden die Monate, in denen ich parallel studiert habe und rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, berücksichtigt?
Wäre für die spätere Rentenhöhe eine Berücksichtigung als reine Pflichtbeitragszeit oder als beitragsgeminderte Zeit vorteilhafter?
Wird die schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durchgeführt, kann eine Anrechnungszeit nur entstehen, wenn der Zeitaufwand für den (Hoch-)Schulbesuch den Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit übersteigt.
Für die Ermittlung der überwiegenden zeitlichen Beanspruchung ist der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung dem wöchentlichen Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gegenüberzustellen.
Überwiegt der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, ist eine Anrechnungszeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 06.02.2003, Az.: B 13 RJ 5/02 R).
Ist der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit niedriger als der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung, so ist die schulische Ausbildung als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Entspricht dagegen im Einzelfall der wöchentliche Aufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit dem wöchentlichen Zeitaufwand für die schulische Ausbildung (Zeitgleichheit), ist keine Ausbildungsanrechnungszeit zu berücksichtigen.
Mehr dazu unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS4AR0