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Experten-Antwort

Altersrente für bes. langjährige Versicherte ist gleich Regelaltersrente?

von Maxi09.09.2015 | 09:26
2130 Ansichten
10 Antworten

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Hallo, vielleicht kann mir jemand über folgendes Auskunft geben. Meiner Tante (Jg. 1952) bezieht Krankengeld und hat die Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte erfüllt. Nun hat sie eine Aufforderung gem § 51 (2) V erhalten, dass sie, aufgrund der Möglichkeit einer Regealtersrente, einen Rentenantrag stellen muss. Ansonsten würde das Krankengeld eingestellt werden. Nun die Frage ist den die Altersrente für bes. lgj. Versicherte nun auch die Regelaltersrente für meine Tante? Hätte sie keine 45J Versicherungszeit würde diese ja erst mit 65J u. 6Mo. möglich sein. (Abgesehen davon, wird sie sich sowieso demnächst wieder als arbeitsfähig beim Arbeitsamt zur Verfügung stellen). Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Ihrem Bericht zu entnehmen ist, ist Ihre Tante Geburtsjahrgang 1952 und vollendet die sogenannte Regelaltersgrenze mit dem 65. LJ und 6 KM (maßgebend für den Beginn der Regelaltersrente). Mit der gesetzlichen Grundlage des § 51(2) SGB V eröffnet der Gesetzgeber den gesetzlichen Krankenkassen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Regelaltersrente, die Option zur Aufforderung zum Rentenantrag. § 51(1) SGB V räumt lediglich das Recht ein, bei Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, unter Fristsetzung von 10 Wochen, zum Antrag auf medizinische oder berufliche Rehabilitation auffordern zu können. Insofern schließe ich mich den Meinungen der anderen Teilnehmer an. Ihre Tante sollte den Reha-Antrag fristgemäß einreichen, andernfalls alles weitere mit der Krankenkasse absprechen (§ 51(3) SGB V…“Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.“)

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9 Antworten

Aliasam 09.09.2015 | 09:37
Hallo Maxi, 1. Die Krankenkasse darf nicht zum Rentenantrag auffordern, sondern nur zum Reha Antrag!!! (Den sollte Ihre Tante unbedingt stellen, da sonst das Krankengeld "gestrichen" wird!) 2. Nein, die AR für bes. Langj. Versicherte ist nicht die gleiche, wie die Regelaltersrente! (vollkommen richtig erkannt, Maxi ;-)) Zwar darf Ihre Tante Abschlagfrei Rente erhalten, aber eben nur weil die 45 jahre voll sind. Sie muss gar nicht in Rente... Es gibt allerdings eine Ausnahme! Sollte die Arbeitsagentur feststellen, dass Ihre Tante aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vermittelbar ist, dann muss sie einen Rentenantrag stellen (Zwangsrente). das ist leider so. Also daher würde ich Ihrer Tante empfehlen: Reha Antrag stellen und abwarten wie es weitergeht. Alles Gute
Feliam 09.09.2015 | 09:39
Wie der Name schon sagt, ist die Regelaltersrente eine andere Rente als die AR für bes. langjährig Versicherte. Die KK kann Ihre Tante max. auffordern, die Regelaltersrente (65+) bzw. eine Reha-Maßnahme zu beantragen.
=//=am 09.09.2015 | 09:39
Die AR für besonders langjährig Versicherte und die Regelaltersrente sind 2 Paar Stiefel. Bei Jahrgang 1952 beginnt die AR für bes. langj. Versicherte mit Vollendung des 63. Lebensjahres und die Regelaltersrente mit 65 + 6. Die KK kann sie nicht zwingen, die VORZEITIGE Altersrente für besonders langj. Vers. zu beantragen, sondern darf nur zur Antragstellung für die Regelaltersrente auffordern (§ 51 Abs. 2 SGB V). Und die Voraussetzung dafür ist aufgrund des Alters Ihrer Tant nun mal nicht erfüllt. Außerdem kann die KK Ihre Tante zur Reha-Antragstellung auffordern. Ihr Tante soll sich nicht beirren lassen. Leider versuchen es die Krankenkassen mit allen Mitteln, ihre Versicherten aus dem Krankengeldbezug zu bekommen. Aber eine vorzeitige Altersrente muss nicht beantragt werden!
MSCam 09.09.2015 | 13:44
Die Antworten gehen meines Erachtens alle am Thema vorbei. § 51 II SGB V (2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben. Hier steht nichts von Rehaantrag, sondern "innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben". Somit fordert die KK sehr wohl zur Rentenantragstellung auf. Ob die Voraussetzungen für die beiden genannten Rentenarten vorliegen, kann Ihnen zum einen die DRV und zum anderen die Landwirtschaftliche Alterskasse (soweit zuständig) mitteilen. Da es sich um die Regelaltersrente handelt, kann die KK somit nur auffordern, in eine abschlagsfreie Altersrente zu wechseln.
MSCam 09.09.2015 | 13:47
Einmal kurz korrigiert: Manche Antworten gehen meines Erachtens am Thema vorbei. § 51 II SGB V (2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben. Hier steht nichts von Rehaantrag, sondern "innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben". Somit fordert die KK sehr wohl zur Rentenantragstellung auf. Ob die Voraussetzungen für die beiden genannten Rentenarten vorliegen, kann Ihnen zum einen die DRV und zum anderen die Landwirtschaftliche Alterskasse (soweit zuständig) mitteilen. Da es sich um die Regelaltersrente handelt, kann die KK somit nur auffordern, in eine abschlagsfreie Altersrente zu wechseln.
senf-dazuam 09.09.2015 | 15:51
Da die Dame die Regelaltersgrenze aber erst in etwa zwei Jahren erreichen wird, ist diese Aufforderung doch etwas verfrüht. Da im § 51(2) SGB V explizit von "Voraussetzungen für den Bezug *der Regelaltersrente*" gesprochen wird, kann eigentlich keine früher erreichbare Altersrente gemeint sein. Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte gibt es ja schon etwas länger und wenn der Gesetzgeber das hätte regeln wollen, hätte er wohl auch den § 51 hier angepasst ... Aber eine Reaktion auf diese Aufforderung sollte auf jeden Fall erfolgen, damit Absatz 3 nicht greift.
=//=am 09.09.2015 | 17:20
Zitat von MSC anzeigenausblenden
Die Antworten gehen gar nicht am Thema vorbei. Die KK dürfen nur zur Antragstellung auf die Regelaltersrente auffordern (§ 51 Abs. 2 SGB V) oder wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist, zur REHA-ANTRAGSTELLUNG (Abs. 1 des § 51). Die Tante von @Maxi ist Jahrgang 1952 und hat demnach noch keinen Anspruch auf die Regelaltersrente. Genau das wurde geschrieben. Da die Krankenkasse noch Krankengeld zahlt und vermutlich keine erheblich gefährdete Erwerbsfähigkeit durch den MdK festgestellt wurde, versucht sie es über diese Schiene (Altersrente). Was aber nicht heißt, dass nicht doch noch eine Aufforderung zur Reha-Antragstellung kommt.
W*lfgangam 09.09.2015 | 19:04
Hallo Maxi, auf jeden Fall sollte sie formell Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen und hinterfragen, warum sie die Regelaltersrente 2,5 Jahre vor deren Beginn beantragen soll/ob die Bearbeitungsdauer bei der DRV so lang sei ;-) Gruß w.
B´sonam 10.09.2015 | 13:04
Manchmal ist weniger auch mehr..... Warum "rät" der Experte der Versicherten, "den Reha-Antrag fristgemäß zu stellen", wenn hier überhaupt keine Aufforderung nach § 51 Abs 1 vorliegt ????? Ein einfacher Hinweis (Nein, eine Aufforderung zur Beantragung der AR für besonders langjährig Versicherte ist nicht rechtens) hätte doch vollkommen ausgereicht ... Gruß B´son
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