Wie Ihrem Bericht zu entnehmen ist, ist Ihre Tante Geburtsjahrgang 1952 und vollendet die sogenannte Regelaltersgrenze mit dem 65. LJ und 6 KM (maßgebend für den Beginn der Regelaltersrente). Mit der gesetzlichen Grundlage des § 51(2) SGB V eröffnet der Gesetzgeber den gesetzlichen Krankenkassen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Regelaltersrente, die Option zur Aufforderung zum Rentenantrag. § 51(1) SGB V räumt lediglich das Recht ein, bei Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, unter Fristsetzung von 10 Wochen, zum Antrag auf medizinische oder berufliche Rehabilitation auffordern zu können. Insofern schließe ich mich den Meinungen der anderen Teilnehmer an. Ihre Tante sollte den Reha-Antrag fristgemäß einreichen, andernfalls alles weitere mit der Krankenkasse absprechen (§ 51(3) SGB V…“Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.“)