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Hallo, ich bin über 55 Jahre alt. Durch eine Scheidung musste ich Rentenpunkte abtreten. Außerdem bin ich zu Beginn meiner beruflichen Tätigkeit aufgrund eines Studiums so in das beitragspflichtige Berufsleben gestartet, dass ich bis zur Erreichung der Renteneintrittsalters (bei mir 67 Jahre) keine 45 beitragspflichtigen Jahre zusammen bekommen kann. Weiterhin besteht bei mir das Risiko, vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt "aussortiert" zu werden. Gehöre ich damit zur Gruppe der Personen, die berechtigt ist, regelmäßige oder unregelmäßige, freiwillige Zusatz-Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten zu können, um die drohende Rentenlücke zu verkleinern?
Wie viele tage kann ich das Ticket vor und nach dem Abreise Datum noch nehmen ? Wie viele Tage ist es gültig?
Ich befinde mich seit vier Monaten in der passiven Phase der Altersteilzeit (Blockmodell). Gemäß Vertrag Altersteilzeit meines Arbeitgebers, darf ich eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht überschreitet (Ausnahmen regelt § 5 Absatz 3 AltTZG), die dem Arbeitgeber anzumelden ist. Ich beabsichtige eine Tätigkeit im Kompetenzzentrum der Handwerkskammer als Dozent auf Honorarbasis (selbstständige Tätigkeit § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auszuüben. Nur so viele Stunden, dass ich die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite. Gem. Honorarvertrag steht folgendes geschrieben: - Dem Auftragnehmer obliegt die Verpflichtung, die Einkünfte aus dem Honorarvertrag (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG) beim zuständigen Finanzamt anzumelden und die Steuern (Einkommens-, Kirchen- und Umsatzsteuer) für das gezahlte Honorar, selbst zu entrichten sowie bestehende Rentenversicherungspflicht (§ 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI) die erforderliche Meldung selbst ordnungsgemäß vorzunehmen und die gesetzlichen Beiträge zu zahlen. - Zustimmung der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV. Es besteht keine Versicherungs oder Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Übergangsregelung vorliegen. - Eine mögliche Versicherungspflicht als selbstständig tätige Lehrkraft, insbesondere nach dem sechsten Buch Soziaalgesetzbuch (SGB VI) bleibt hiervon unberührt und ist eigenverantwortlich zu prüfen. Nun meine Fragen: 1. Was habe ich wie und wo anzumelden (Finanzamt, Rentenversicherung, ezc.)? 2. Wie steht es mit der gesetzlichen Unfallversicherung, bzw. Haftpflichtversicherung, wenn mir oder einem Schüler etwas beim praktischen Unterricht passiert? Muss ich mich hier extra versicherun, oder ist dies durch die Handwerkskammer gegeben?
Hallo zusammen, ich muss für einen Arbeitnehmer das Formular V0211 ausfüllen. Hierzu hätte ich ein paar Fragen. Punkt: 2.2.1 Soweit ich die antworten aus dem Forum lese muss der ZR bescheinigt werden, der bereits vollständig abgerechnet wurde. Mit dem Tag heute würde es konkret 01.01.2026-30.09.2026 betreffen. Wird hier nur das laufende Entgelt oder auch die bis dahin abgerechneten Einmalzahlungen (UG) bescheinigt? Wenn ja, muss unter 2.2.2 dann ab 01.10.202 1/12 vom UG trotzdem bescheinigt werden ? Punkt 2.2.2 Ab 01.10.2026 hat der AN eine Tariferhöhung. Ist hier das neue Entgelt plus 1/12 der Sonderzahlungen (UG/WG) zu erfassen? Vielen dank im Voraus
Sehr geehrte Expertinnen und Experten, ich habe kürzlich eine 5-wöchige Reha abgeschlossen (chronisch krank, Diagnose MS) und im Anschluss die Verordnung für das T-RENA-Programm erhalten. Leider bin ich kurz nach dem ersten Termin zu Hause umgeknickt, was aufgrund meiner Vorgeschichte zu einer längeren, schmerzhaften Schwellung und einer Zwangspause führte. Von der Übungsleiterin wurde ich daraufhin sehr schroff auf die Einhaltung der Termine hingewiesen. Da ich stark in Beruf und Familie eingebunden bin, schaffe ich es zeitlich oft nicht, die geforderten 2 Termine pro Woche wahrzunehmen – es würde mir meistens nur 1x pro Woche zeitlich und gesundheitlich (Stressvermeidung bei MS) passen. Die Übungsleiterin erklärte mir jedoch vehement, eine 2-malige wöchentliche Teilnahme sei zwingend vorgeschrieben, da sonst die Kostenübernahme durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gefährdet sei. Dieser Druck belastet mich enorm. Dazu habe ich folgende Fragen: 1. Ist die Frequenz von 2 Terminen pro Woche bei T-RENA von Seiten der Rentenversicherung zwingend verpflichtend, oder ist laut Richtlinien auch eine 1-malige wöchentliche Teilnahme zulässig? 2. Welche Fristen bzw. Konsequenzen drohen, wenn sich das Gesamtkontingent durch die geringere Frequenz oder durch Unterbrechungen (wie meine Fußverletzung) nach hinten verschiebt? Vielen Dank im Voraus für Ihre entlastende Klarheit! Mit freundlichen Grüßen Carola Fischer
Vielleicht hat jemand Erfahrung : hab am 11.8.2026 letztes angeforderte Formular 7008 ausgefüllt an fbu frankfurt geschickt. Rentenbeginn ist 1.10.26. Wie lange dauert Bearbeitung von us Behörden?
Hallo, es war doch im Gespräch, dass das Sammeln von Rentenpunkten im Regelaltersrentenalter nicht mehr möglich sein sollte. Wurde das bereits beschlossen oder ist das komplett vom Tisch? Dann würde ich nämlich jetzt nur 99,99 % Rente beantragen.
Ich bin z.Zt. arbeitsunfähig und beziehe seit Anfang September Krankengeld. Ich habe noch Anspruch auf 24 Urlaubstage für 2026. Aufgrund meiner gesundheitlichen Situation werde ich einen Antrag auf Ewerbsminderungsrente stellen. Da ich ein Datum für den Rentenbeginn eintragen muss, werde ich den 01.01.2027 wählen. Die noch vorhandenen Urlaubstage werde ich nicht nehmen (können). Falls die Rente rückwirkend genehmigt werden soll, z.B. zum 01.11.2026: Verliere ich dann den Anspruch auf finanzielle Abgeltung meines Urlaubsanspruchs? Bzw. wird der dann nur bis zum Datum Rentenbewilligung ausgezahlt und für die Monate November und Dezember 2026 entsteht kein Urlaubsanspruch mehr, da ich ja Renter bin? Falls meine Frage arbeitsrechtlich einzuordnen und nicht in dieses Forum gehört, bitte ich um Nachsicht. Dann bitte meine Frage einfach ignorieren.
Ich möchte eine Reha beantragen und habe zwei Befundberichte von verschiedenen Ärzten vorliegen. Macht es Sinn bzw. ist es möglich dem Antrag beide Befundberichte beizulegen?
Hallo, meine EMR wurde nicht mehr bewilligt, der Gutachter hat mich mit mehr als 6 Stunden zum arbeiten begutachtet. Ich bin jetzt im Widerspruch. Ich habe einen Minijob und arbeite 2,5 Std. 3x/Woche. Leider reicht das Geld vorne wie hinten nicht. Arbeitslosengeld bekomme ich keines und beim Bürgergeld sind wir keine 100 Euro über der Grenze, Wohngeld auch abgelehnt. Da jetzt eh alles teurer wird, wird es sehr sehr eng. Jetzt hat mein AG gemeint, wir könnten probieren, ob ich auf TZ gehe und ca. 4 Std. arbeiten könnte. Ich finde das schon ein grosszügiges Angebot von ihm. Er meinte gleich dazu, wenn es körperlich nicht geht, können wir jederzeit wieder runter auf Minijob gehen. Jetzt ist meine Frage, wenn man im Widerspruch wegen der vollen EMR ist (es war eine Arbeitsmarktrente im Bescheid stand auch nichts dass die TEMR unbefristet ist etc) auf eine TEMR gehen möchte, wie kann sich sowas auswirken, bzw. hat das schon mal jemand gemacht und wie hat sich die RV verhalten? VDK hat im Woderspruch schon den Antrag gestellt, dass es auf medizinische Rente hinauslaufen soll. Ich möchte keine Diskussion breittreten von wegen, wenn man krank ist und EMR bekommt kann man nicht arbeiten oder wenn man mehr arbeiten möchte, kann man nicht krank genug sein.. Wenn ich könnte würd ich am liebsten wiedrr gesund sein, aber der Staat zwingt mich zum arbeiten, dass alle Rechnungen bezahlt werden können. Ich will einfach nur wissen, wie es sich verhält und ob jemand Erfahrung hat. Leider habe ich erst Anfang November einen Termin beim VDK bekommen. Ich danke im Voraus
Guten Tag, habe ich nach 6 Jahren Bezug der vollen und immerwieder befristeten EM-Rente eine (neue) Anwartschaft auf ALG1 erworben? Ich kam im Januar 2021 vom ALG1 (Nahtlosigkeit) in die befristete volle EM-Rente und bezog das ALG1 nur wenige Monate. Wenn die volle EM-Rente nun im Dez.2027 nicht mehr weiterbewilligt werden sollte, steht mir dann für wenige Monate das ALG1 zu? Ich kann nämlich im Frühjahr 2028, also nur wenige Monate später, in die vorgezogene SB-Rente wechseln, insofern sich nichts an den jetzigen Gesetzen für den Jahrgang 1966 ändert. Mercy vorab.
Wenn ich als Rentner noch freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, und später Grundsicherung beziehe, gelten die Grundsicherungs-Freibeträge dann auch für diese zusätzliche Altersvorsorge?
Hallo liebe Experten. Meine Eltern mit den Kindern sind im März 1992 aus Sibirien nach Deutschland ausgewandert. Vater geb. 1951, Mutter geb. 1953, beide mit Hochschulabschluss und berufstätig gewesen. Eltern und Geschwister meines Vaters sind dann im Herbst 1993 nachgezogen. Meine Mutter und die Eltern sowie Geschwister meines Vaters haben den Vertriebenenausweis A und mein Vater B bekommen. Warum!? Bei der Abholung des Ausweises hat mein Vater den Beamten gefragt warum er B bekommen hat. Der Beamte konnte auf die Frage keine Antwort geben und mit einem Satz "das ist egal" das Gespräch beendet. Im August 1993 habe ich mein 16-tes Lebensjahr erreicht und ebenfalls einen Vertriebenenausweis beantragt. Ich habe A bekommen. Können Sie mich bitte aufklären. Warum diese Unterschiede vorliegen und welche Auswirkung hat es auf die Rente meine Eltern (beide sein einigen Jahren bereits im Ruhestand). Was bringt mir der Ausweis? Vielen Dank im Voraus!
Ich beziehe die unbefristete teilweise EM-Rente. Ich werde mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag machen. Ich melde mich dann arbeitslos. Ich bin aktuell gesetzlich krankenversichert. Mich interessiert nur, ob ich während meiner Arbeitslosigkeit weiterhin krankenversichert bin.
Rente für schwerbehinderte Menschen erfordern eine Wartezeit 35 Jahren - § 50 SGB VI. Ich komme auf 26 Jahre - seit Eintritt öffentlicher Dienst- , zusätzlich jedoch auf 10 Jahre weitere von der DRV Bund anerkannte Kindererziehungszeiten, die für die Zeit von 1986 - 1996 anerkannt wurden. Meine Frage: Erfülle ich somit die Voraussetzungen für die Rente für schwerbehinderte Menschen? Demnach käme ich 36 Jahre und wäre anspruchsberechtigt. Welcher Paragraf gilt hier? Danke im Voraus Bechti
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