Sehr geehrte Experten,
ich bin Jahrgang 1947 und beziehe seit 01.11.2006 eine halbe EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Behinderung, welche wegen Zuverdienst nicht zur Auszahlung kommt.
Frage: Wie wirken sich die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (während EM-Bezug) aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem folgenden Bezug von Arbeitslosengeld auf meine spätere Altersrente aus, welche ich ab Alter 63 (> 480 Pflichtbeiträge) zu beantragen gedenke?
Hallo Frank,
einfach ausgedrückt: die während des Bezugs der teilw. EM-Rente gezahlten Pflichtbeiträge aufgrund der Beschäftigung und des ALG-Bezuges fließen bei der nächsten Rente (hier vermutlich Altersrente, aber auch bei einer vollen EM-Rente) in die Berechnung mit ein.
Bei Vollendung des 63. Lebensjahres OHNE Schwerbehinderung von 50 % käme die Altersrente für langjährig Versicherte mit 7,2 % Abschlag oder ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschlag in Betracht. S. auch unten die Beiträge zu § 77 Abs. 3 SGB VI.
MfG Rosanna.
Da Sie vorgeben,eine teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit zu beziehen und Jahrgang 1947 sind, wäre die Altersrente mit 63 bei vorliegenden 35 Versicherungsjahren und weiter bestehender Berufsunfähigkeit ohne Abschläge!!! Das hat die sonst sehr kompetente Rosanna sicher überlesen. Muß aber gesagt werden.
Sollte Schwerbehinderung (GdB mind. 50)bereits seit 16.11.2000 vorliegen, bitte nochmal melden/schreiben!!!!
MfG