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1-Euro-GmbH

von Manfred F.19.11.2010 | 19:58
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo und guten Tag, auf Ihrer Seite war kürzlich unter der Überschrift „1 Euro GmbH“ zu lesen, dass sich die unkomplizierte Mini-GmbH mit 1 Euro Startkapital durchsetzt. Wenn sich ein Einzelner für diese Variante der Selbständigkeit entscheidet, ist er ja 100%- Gesellschafter und Geschäftsführer. Wenn er dann ein Gehalt bekommt, kann er ja nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, oder ? Er kann dann auch nicht „scheinselbständig“ oder „arbeitnehmerähnlich selbständig“ sein, oder ? Ein Statusfeststellungsverfahren erübrigt sich dann, oder ? Danke für die Antwort Freundliche Grüße Manfred F.

3 Antworten

Manfred F.am 20.11.2010 | 17:36
@ -_- danke für die gute und ausführliche Information. Wenn ich das richtig verstehe, kann der von mir geschilderte Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein, wenn er denn keinen Arbeitnehmer beschäftigt und (Betonung auf und) im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist. Mein "Mustermann" hat ein Putz- und Stuckgeschäft, und somit zwangsläufig "zig-Auftraggeber". Er bekommt ganz sicher nicht 5/6 seiner Einkünfte von einem Auftraggeber. Ergo: "keine Rentenversicherungspflicht", oder ? Gleichwohl werde ich ihm, damit er Rechtssicherheit bekommt, empfehlen, ein Statusfeststellungsverfahren zu machen. Freundliche Grüße Manfsred F.
-_-am 19.11.2010 | 21:06
Zitat von Manfred F. anzeigenausblenden
Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführern Die Deutsche Rentenversicherung hatte beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11 2005 (B 12 RA 1/04 R) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde seinerzeit um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Diese gesetzliche Regelung ist inzwischen in § 2 SGB VI auch entsprechend erfolgt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten ... 3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html Seit dem 01.01.1999 sind selbständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts vertrat in seinem Urteil hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführer abzustellen sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entsprach nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
-_-am 21.11.2010 | 01:06
Zitat von Manfred F. anzeigenausblenden
So ist es. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts vertrat in seinem Urteil seinerzeit die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführer abzustellen sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen (weil ja die Gesellschaft nach dieser Konstruktion einziger Auftraggeber des Gesellschafters wäre). Diesem höchstrichterlichen Unsinn hat der Gesetzgeber inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Siehe http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html unter 9. b) "bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,"
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