Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführern
Die Deutsche Rentenversicherung hatte beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11 2005 (B 12 RA 1/04 R) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde seinerzeit um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten.
Diese gesetzliche Regelung ist inzwischen in § 2 SGB VI auch entsprechend erfolgt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
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3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html
Seit dem 01.01.1999 sind selbständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts vertrat in seinem Urteil hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführer abzustellen sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entsprach nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.