Eine Frist ist dazu da ausgereizt zu werden, zumindest, wenn es Vorteile hat.
Ziel und einzige gesetzlich verankerte Möglichkeit der KK ist es, mit dieser Aufforderung zur Reha-Antragstellung aus der Krankengeldzahlung herauszukommen, entweder weil durch die Reha die AU behoben werden konnte oder weil Erwerbsminderung besteht und eine Rente zu zahlen ist.
Sollte bei der Bearbeitung des Reha-Antrages festgestellt werden, dass bereits Erwerbsminderung vorliegt und durch eine Reha nicht behoben werden kann, wird die Reha abgelehnt und der Reha-Antrag gilt als Rentenantrag.
Sollte bei Bewilligung der Reha am Ende der Reha festgestellt werden, dass eine bestehende Erwerbsminderung durch die Reha nicht behoben werden konnte, wird auch der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgewandelt.
Sollte es zu einer Rentenbewilligung kommen stellt die KK mit Bescheiderteilung sofort die Krankengeldzahlung ein. Die Rente ist im Normalfall niedriger als das Krankengeld.
Die ggf. rückwirkend (frühestens ab Antragsdatum) bewilligte Rente wird für Zeiträume, in denen die KK Krankengeld gezahlt hat, an die KK erstattet. Krankengeldbeträge, die über der Rentenhöhe lagen müssen Sie nicht an die KK erstatten.
Je früher die Antragstellung erfolgt, umso früher liegt auch eine Entscheidung (z.B. Rentenbescheid) vor und umso schneller fällt das Krankengeld weg.
Wenn Sie jedoch davon ausgehen, dass Sie nach der Reha wieder arbeiten gehen werden, dann sollte die Reha natürlich auch so schnell wie möglich stattfinden, denn man möchte ja so schnell wie möglich wieder gesund werden.
Nachteile haben Sie nicht, wenn Sie die Frist zur Reha-Antragstellung ausreizen. Die KK darf das Krankengeld erst nach Ablauf der Frist streichen und auch nur, bis die Antragstellung nachgeholt worden ist.