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Experten-Antwort

10,8% Abzug; Rentenbeginn 01.01.14

von Klaus-hd13.06.2014 | 11:15
2743 Ansichten
20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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und das bei 46 Jahren Beitragszeiten. Frage : kann ich aufgrund der neuen Gesetzeslage meine Rente neu beantragen ? Der Versicherer kann ja auch bei entspr. Voraussetzungen den Bescheid aufheben.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klaus-hd,

der Wechsel von einer Altersrente, die mit Abschlägen gezahlt wird, in eine andere Altersrente, die weniger oder gar keine Abschläge hat, ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Rentenbescheid bindend geworden ist (§ 34 Abs. 4 SGB VI).

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19 Antworten

Klaus-hdam 13.06.2014 | 11:35
und das bei 46 Jahren Beitragszeiten. Frage : kann ich aufgrund der neuen Gesetzeslage meine Rente neu beantragen ? Der Versicherer kann ja auch bei entspr. Voraussetzungen den Bescheid aufheben.
Das hast Du doch gewußt als Du die Rente beantragt hast.
NEIN, wie konnte ich bei Beantragung in 09/2013 wissen, dass das neue Gesetz in 06/2014 verabschiedet wird.
Kai-Uweam 13.06.2014 | 11:49
Ähm...doch. Zum Zeitpunkt 09/2013 war durchaus bekannt, dass es sich um eine vorgezogene Altersrente handelt, somit Abschläge in Kauf genommen werden. Stellen Sie sich eine Person in genau Ihrer Situation vor, die dann aber erst zum 1.7. in Rente geht. Diese Person hat dann 9 Monate weniger Rente als Sie bezogen, allerdings in höheren Beträgen.
Klaus-hdam 13.06.2014 | 11:57
Dass ich Abschläge bekomme war bekannt, dass das Gesetz sich ändert und ich bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses um 6 Monate (bei Gehalt !! ) keine Abzüge gehabt hätte, NEIN !! . Wieso kann ich nicht wieder ein versicherspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen und z.B. per 01.09.2014 Rente beantragen. Der Versicherer kann mich ja auch rausschmeissen, worauf ich dann wiederum meine Rente beantragen müsste.
GroKoam 13.06.2014 | 12:14
Ähm...doch. Zum Zeitpunkt 09/2013 war durchaus bekannt, dass es sich um eine vorgezogene Altersrente handelt, somit Abschläge in Kauf genommen werden. Stellen Sie sich eine Person in genau Ihrer Situation vor, die dann aber erst zum 1.7. in Rente geht. Diese Person hat dann 9 Monate weniger Rente als Sie bezogen, allerdings in höheren Beträgen.
Dass ich Abschläge bekomme war bekannt, dass das Gesetz sich ändert und ich bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses um 6 Monate (bei Gehalt !! ) keine Abzüge gehabt hätte, NEIN !! . Wieso kann ich nicht wieder ein versicherspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen und z.B. per 01.09.2014 Rente beantragen. Der Versicherer kann mich ja auch rausschmeissen, worauf ich dann wiederum meine Rente beantragen müsste.
Die RV kann Dich nicht "rausschmeissen"
Kai-Uweam 13.06.2014 | 12:30
Naja, an sich geht das glaub ich schon. Nur müsste dann die gesamte bisher gezahlte Rente zurückgezahlt werden.
regfilam 13.06.2014 | 12:43
wo ziehen wir dann die Grenze ? wenn sich Rentengesetze verschlechtern-wenn man nur z.B. monatlich weniger bekommen würde nach einer Gesetzesänderung ? wollen wir dann auch alle aufzeigen und *haben* *haben* rufen ?
Karliam 13.06.2014 | 16:01
Ärgerlich, aber A- Karte gezogen, da geht nichts zurück nehmen, es gibt für alles einen Stichtag.
W*lfgangam 13.06.2014 | 16:50
Hallo GroKo, bei zu hohem Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersrente 'fliegt er raus' ! Die einzige Möglichkeit; anschließend ist ein Neuantrag erforderlich, wobei zu dem neuen Rentenbeginn die dafür geforderten Voraussetzungen vorliegen müssen. Was mit den dann bisher geminderten Entgeltpunkten aus der Vorrente passiert, erklärt der Experte ;-) Gruß w.
Klaus-hdam 13.06.2014 | 20:15
.... genau W*lfgang, und dann wäre da noch z. B. der unerlaubte Auslandsaufenthalt. Also die DRV hat da schon Möglichkeiten, warum soll das nur einseitig sein !? Auch ich bin nun sehr gespannt was der Experte dazu sagt.
W*lfgangam 13.06.2014 | 20:59
Zitat von Maier II anzeigenausblenden
Hallo Maier II, gehen Sie mal mit einer AR, die nur auf FRG-Zeiten beruht, zurück in die 'russische' Heimat ...Crash! Natürlich gibt's auch da ein paar Feinheiten, die das verhindern - soll nur zeigen, es gibt gesetzlich geregelte Sachverhalte, die zur Folge haben, dass auch eine AR wegfallen kann. Gruß w. PS: 'Rausfliegen' ist hier etwas der falsche Begriff - das passiert nur wenn das Versicherungskonto gelöscht werden muss (z. B. im Rahmen einer Beitragserstattung). Im Sinne von 'Rente weg' trifft es aber auch umgangssprachlich zu ;-)
Maier IIam 13.06.2014 | 20:41
Die DRV ist doch kein " Wünsch Dir was " ! Und welcher unerlaubter Auslandsaufenthalt ? Du kannst mit Deiner Rente überall auf der Welt leben,dazu benörtigst Du keine Erlaubnis der DRV. Und selbst wenn es Unregelmässigkeiten gäbe,würde höchstens ein Teil der Rente zurück gefordert,der unrechtmässsig bezogen wurde,aber niemand fliegt raus. Einmal Rente beantragt hält ein Restleben lang,ohne rein und raus.
Glimpnickelam 14.06.2014 | 17:23
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Nein die RV kann keinen "rausschmeissen"
Hallo GroKo, bei zu hohem Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersrente 'fliegt er raus' ! Gruß w.
Totaler Unfug! Bei entsprechend hohem Hinzuverdienst ruht die Rente in voller Höhe ab dem Zeitpunkt des Überschreitens, aber der Anspruch bleibt dem Grunde nach bestehen! Und damit gibt es keinen neuen Leistungsfall! Fazit: Nix gibt ´s
sandraam 16.06.2014 | 08:51
Zitat von Glimpnickel anzeigenausblenden
Hallo GroKo, bei zu hohem Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersrente 'fliegt er raus' ! Gruß w.
Totaler Unfug! Bei entsprechend hohem Hinzuverdienst ruht die Rente in voller Höhe ab dem Zeitpunkt des Überschreitens, aber der Anspruch bleibt dem Grunde nach bestehen! Und damit gibt es keinen neuen Leistungsfall! Fazit: Nix gibt ´s
Da Klaus-hd ja wohl eine Altersrente erhält, ist nicht das was W*lfgang geschrieben hat "totaler Unfug", sondern der Beitrag von Glimpnickel. Wenn bei einer Altersrente die höchstmögliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, entfällt der Anspruch auf die Altersrente § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Das von Glimpnickel beschriebene Ruhen der Rente gibt es nur bei Erwerbsminderungsrenten.
=//=am 17.06.2014 | 16:41
Zitat von Glimpnickel anzeigenausblenden
Hallo GroKo, bei zu hohem Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersrente 'fliegt er raus' ! Gruß w.
Totaler Unfug! Bei entsprechend hohem Hinzuverdienst ruht die Rente in voller Höhe ab dem Zeitpunkt des Überschreitens, aber der Anspruch bleibt dem Grunde nach bestehen! Und damit gibt es keinen neuen Leistungsfall! Fazit: Nix gibt ´s
FALSCH! Bei einer EM-Rente ist dies richtig, bei einer Altersrente ENTFÄLLT bei zu hohem Verdienst DER GRUNDANSPRUCH.
Glimpnickelam 18.06.2014 | 20:52
Zitat von =//= anzeigenausblenden
Nein die RV kann keinen "rausschmeissen"
Hallo GroKo, bei zu hohem Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersrente 'fliegt er raus' ! Gruß w.
Totaler Unfug! Bei entsprechend hohem Hinzuverdienst ruht die Rente in voller Höhe ab dem Zeitpunkt des Überschreitens, aber der Anspruch bleibt dem Grunde nach bestehen! Und damit gibt es keinen neuen Leistungsfall! Fazit: Nix gibt ´s
FALSCH! Bei einer EM-Rente ist dies richtig, bei einer Altersrente ENTFÄLLT bei zu hohem Verdienst DER GRUNDANSPRUCH.
Mea culpa, mea culpa, mea maxima culpa ....
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