§116(2) SGB VI ? Wie geht das?

von
Wuselwu

Hallo,

ich werde nächste Woche als Erwerbsunfähig aus der Reha entlassen. Lt. Ärzten ist keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr machbar.

Wie läuft das dann mit eben diesem §116(2) SGB VI ?
Mir wurde gesagt, ich solle einen Rentenantrag stellen - aber lt. diesem § wird doch der Rehaantrag in einen Rentenantrag "umgewandelt"?

Wie funktioniert das dann? Ich bin jetzt etwas ratlos.
Gesondert Rentenantrag stellen oder nicht?

Bin für jede Antwort dankbar.

LG

von
Anna

Wenn es so wäre, kommen die Formulare von der DRV.
Aber lassen Sie sich erst mal von der Klinik eine Kopie des Entlassungsberichtes schicken, da steht manchmal etwas anderes drin (z.B., weil der Chefarzt vor dem Unterschreiben nach Aktenstudium alles anders sah als der Stationsarzt).

von
Wuselwu

Hallo,

den Abschlußbericht erhalte ich frühestens zwei Wochen nach Ende der Reha.
Also so lange mit dem Antrag warten?

Entlassung als weiterhin arbeitsunfähig, aber das wird ja nicht reichen.

von
Wingman

" ich werde nächste Woche als Erwerbsunfähig aus der Reha entlassen"

V O R S I CH T I G ! !

Was dort gesagt wird von den Ärzten und dann später im ausführlichem Rehaentlassnericht steht ( und nur das zählt ! ) sind oft zweierlei. AKTUELL sollten Sie mal schön die Bälle flachhalten und abwarten. Sie wären nicht der erste dem man in der Reha erzählt im Himmel ist Jahrmarkt und hier stehen die Bunden...

Und sollte wirklich dann im Bericht eine EM seitens der Rehaärzte angeben werden, ist dies auch nur als Empehlung zu verstehen und als sonst gar nichts. Der med. Dienste der RV muss sich dem nicht anschliessen sondern entscheidet selbstständig über eine Rente. Sollte dies der Fall sein wird man Sie seitens ihrer RV dann zur formellen Rentenantragstellung zeitnah auffordern.

von
Wingman

und nach Entlassung aus der Reha lassen Sie sich erstmal weiter vom Haus-/Facharzt AU schreiben und bekommen dann erstmal weiter Krankengeld. Es brennt also gar nichts an und zeitlich ist keine Hektik angesagt.
Gehen Sie auch davon aus, das selbst wenn der Rentenantrag von ihnen gestellt wurde das ganze noch einige Wochen/Monate dauern kann bis Sie einen Rentenbescheid erhalten. Die Mühlen der RV aber recht langsam. Das muss man wissen.

von
Anna

Zitiert von: Wuselwu

Entlassung als weiterhin arbeitsunfähig, aber das wird ja nicht reichen.

Nein, arbeitsunfähig und Erwerbsminderung sind zwei paar Stiefel.

von
stuosi

Sie können ja, um sicher zu gehen dass Sie auch auf dem allg. Abeitsmarkt unter 3 Std. geschrieben sind.

Am letzten Tag der Reha diesbezüglich nochmal beim Arzt der Klinik nachfragen.

Sollte er Ihnen dies so bestätigen, dann stellen Sie einfach zu Hause den EMR-Antrag, denn dann ersparen Sie sich die ca.4 Wochenwartezeit bis die DRV ihnen diesen Antrag übersendet.

Denn diesen Rentenantrag müssen Sie dann so oder so stellen auch bei Umwandlung.

Übrigens hier mal ein Lob für die DRV, bei mir hat es nach Antragstellung gleich nach der Reha, nur 9 Wochen bis zum Bescheid gedauert.

Aber wie schon oben gesagt ist dies immer nur eine Empfehlung der Klinik, die aber bei fundierter Begründung und die dazugehörigen Befundberichte der Ärzte zu 90 Prozent gewährt wird.

Aber wie gesagt, unter 3 Std. für den letzten ausgeübten Beruf und unter 3 Std. für allg. Arbeitsmarkt .Au. hat damit nichts zu tun.

Experten-Antwort

Hallo Wuselwu,

grundsätzlich raten auch wir dazu zunächst einmal die vollständige Durchführung der Reha und den Entlassungsbericht abzuwarten. Ob es dann sinnvoll ist sofort einen formellen Erwerbsminderungsrentenantrag zu stellen, oder ggfs. noch weiter abzuwarten, wie sich der Rentenversicherungsträger entscheidet, empfehlen wir Ihnen zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen finden" ermitteln.

von
Sachbearbeiter DRV Bereich Reha

Der § 116 Abs. 2 bedeutet ledliglich, dass der gestellte Rehabilitationsantrag als Rentenantrag gilt. Sprich, es geht hierbei nur um das Datum der Antragsstellung.

Die Voraussetzungen, ob Ihr Antrag umgedeutet wird, wird hausintern geklärt.

Sollte dies der Fall sein, werden Sie schriftlich darüber informiert und zu einer formellen Rentenantragsstellung aufgefordert (solllten Sie nicht der Umdeutung widersprechen).

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