Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

§116(2) SGB VI ? Wie geht das?

von Wuselwu02.02.2013 | 11:29
2172 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich werde nächste Woche als Erwerbsunfähig aus der Reha entlassen. Lt. Ärzten ist keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr machbar. Wie läuft das dann mit eben diesem §116(2) SGB VI ? Mir wurde gesagt, ich solle einen Rentenantrag stellen - aber lt. diesem § wird doch der Rehaantrag in einen Rentenantrag "umgewandelt"? Wie funktioniert das dann? Ich bin jetzt etwas ratlos. Gesondert Rentenantrag stellen oder nicht? Bin für jede Antwort dankbar. LG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wuselwu,

grundsätzlich raten auch wir dazu zunächst einmal die vollständige Durchführung der Reha und den Entlassungsbericht abzuwarten. Ob es dann sinnvoll ist sofort einen formellen Erwerbsminderungsrentenantrag zu stellen, oder ggfs. noch weiter abzuwarten, wie sich der Rentenversicherungsträger entscheidet, empfehlen wir Ihnen zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen finden" ermitteln.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Annaam 02.02.2013 | 12:49
Wenn es so wäre, kommen die Formulare von der DRV. Aber lassen Sie sich erst mal von der Klinik eine Kopie des Entlassungsberichtes schicken, da steht manchmal etwas anderes drin (z.B., weil der Chefarzt vor dem Unterschreiben nach Aktenstudium alles anders sah als der Stationsarzt).
Wuselwuam 02.02.2013 | 13:38
Hallo, den Abschlußbericht erhalte ich frühestens zwei Wochen nach Ende der Reha. Also so lange mit dem Antrag warten? Entlassung als weiterhin arbeitsunfähig, aber das wird ja nicht reichen.
Wingmanam 02.02.2013 | 14:47
" ich werde nächste Woche als Erwerbsunfähig aus der Reha entlassen" V O R S I CH T I G ! ! Was dort gesagt wird von den Ärzten und dann später im ausführlichem Rehaentlassnericht steht ( und nur das zählt ! ) sind oft zweierlei. AKTUELL sollten Sie mal schön die Bälle flachhalten und abwarten. Sie wären nicht der erste dem man in der Reha erzählt im Himmel ist Jahrmarkt und hier stehen die Bunden... Und sollte wirklich dann im Bericht eine EM seitens der Rehaärzte angeben werden, ist dies auch nur als Empehlung zu verstehen und als sonst gar nichts. Der med. Dienste der RV muss sich dem nicht anschliessen sondern entscheidet selbstständig über eine Rente. Sollte dies der Fall sein wird man Sie seitens ihrer RV dann zur formellen Rentenantragstellung zeitnah auffordern.
Wingmanam 02.02.2013 | 14:52
und nach Entlassung aus der Reha lassen Sie sich erstmal weiter vom Haus-/Facharzt AU schreiben und bekommen dann erstmal weiter Krankengeld. Es brennt also gar nichts an und zeitlich ist keine Hektik angesagt. Gehen Sie auch davon aus, das selbst wenn der Rentenantrag von ihnen gestellt wurde das ganze noch einige Wochen/Monate dauern kann bis Sie einen Rentenbescheid erhalten. Die Mühlen der RV aber recht langsam. Das muss man wissen.
stuosiam 02.02.2013 | 21:01
Sie können ja, um sicher zu gehen dass Sie auch auf dem allg. Abeitsmarkt unter 3 Std. geschrieben sind. Am letzten Tag der Reha diesbezüglich nochmal beim Arzt der Klinik nachfragen. Sollte er Ihnen dies so bestätigen, dann stellen Sie einfach zu Hause den EMR-Antrag, denn dann ersparen Sie sich die ca.4 Wochenwartezeit bis die DRV ihnen diesen Antrag übersendet. Denn diesen Rentenantrag müssen Sie dann so oder so stellen auch bei Umwandlung. Übrigens hier mal ein Lob für die DRV, bei mir hat es nach Antragstellung gleich nach der Reha, nur 9 Wochen bis zum Bescheid gedauert. Aber wie schon oben gesagt ist dies immer nur eine Empfehlung der Klinik, die aber bei fundierter Begründung und die dazugehörigen Befundberichte der Ärzte zu 90 Prozent gewährt wird. Aber wie gesagt, unter 3 Std. für den letzten ausgeübten Beruf und unter 3 Std. für allg. Arbeitsmarkt .Au. hat damit nichts zu tun.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 04.02.2013 | 13:22
Der § 116 Abs. 2 bedeutet ledliglich, dass der gestellte Rehabilitationsantrag als Rentenantrag gilt. Sprich, es geht hierbei nur um das Datum der Antragsstellung. Die Voraussetzungen, ob Ihr Antrag umgedeutet wird, wird hausintern geklärt. Sollte dies der Fall sein, werden Sie schriftlich darüber informiert und zu einer formellen Rentenantragsstellung aufgefordert (solllten Sie nicht der Umdeutung widersprechen).
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026