1. Unterschied mdl./schr. : Nur der schriftl. Aufforderung kommt in Streitfällen wirklich Beweiskraft zu, insofern gäbe es nach mdl. Aufforderung durch das JobC bestimmt Probleme, wenn man bei Nicht-Mitwirken Ihrerseits Leistungen streichen will.
Gibt es allerdings ein von Ihnen unterschriebenes Gesprächsprotokoll sähe das wieder anders aus.
2. Die Standardbriefe vom JobC enthalten keinen Hinweis auf einen möglichen Rentenbeginn. In hier bekannten Fällen wurde z.B. bei der Wahl des Folgemonats kein Problem draus gebastelt.
3. §12a SGB II ist durch ein BSG-Urteil nachträglich eingeschränkt worden. Es gibt eine Unbilligkeitsverordnung in dem Zusammenhang zu beachten.
Nicht in allen Fällen macht die Aufford. Sinn. Wenn z.B. bei lfd. Rentenzahlung immer noch Sozialhilfe aufstockend gezahlt werden muss, durch einen späteren Rentenbeginn würden jedoch Kürzungen entfallen und es müsste keine ergänzende Sozialhilfe mehr geleistet werden...
4. rückwirkend auf keinen Fall ??
Rentenbeginn vor oder nach dem 01.07.2014 könnte Unterschiede für Kindererziehung vor 1992 bedeuten.
Bei Rentenbeginn 01.06. müsste für jedes Kind welches vor 92 geboren wurde und im 12. Erziehungsmonat Ihnen zugerechnet wurde, ab 01.07. ein Zuschlag von 1,0 Entgeltpunkt gezahlt werden. Hier greift die Kürzung für vorzeitige Inanspruchnahme nicht.
Eine pauschal richtige Antwort ist hier nicht möglich. Suchen Sie bitte die nächstgelegene Beratungsstelle auf, weil sicherlich mehrere Details entscheidungsrelevant sein können.