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Experten-Antwort

§12a SGB II

von Lydia22.07.2014 | 11:43
1022 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, bin 14.12.50 geb. und v. Jobcenter mündl. (nicht schriftlich) aufgefordert worden einen RA zu stellen (nach §12a SGB II). ALG II läuft bis 10.2014. Meine Frage: Ab wann muss ich jetzt in Rente gehen? Habe ich da noch Spielraum, da ja jeder Monat später 0,3 % weniger Abschlag wäre. Macht es einen Unterschied, ob man mündlich oder schriftlich dazu aufgefordert wurde? Theoretisch könnte ich ja noch Rente rückwirkend für 3 Monate beantragen, was ich natürlich nicht will. Jobcenter hat dazu keine klare Aussage gemacht - nur frühestmöglich. Danke im Voraus für hilfreiche Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Unterschied mdl./schr. : Nur der schriftl. Aufforderung kommt in Streitfällen wirklich Beweiskraft zu, insofern gäbe es nach mdl. Aufforderung durch das JobC bestimmt Probleme, wenn man bei Nicht-Mitwirken Ihrerseits Leistungen streichen will.

Gibt es allerdings ein von Ihnen unterschriebenes Gesprächsprotokoll sähe das wieder anders aus.

2. Die Standardbriefe vom JobC enthalten keinen Hinweis auf einen möglichen Rentenbeginn. In hier bekannten Fällen wurde z.B. bei der Wahl des Folgemonats kein Problem draus gebastelt.

3. §12a SGB II ist durch ein BSG-Urteil nachträglich eingeschränkt worden. Es gibt eine Unbilligkeitsverordnung in dem Zusammenhang zu beachten.

Nicht in allen Fällen macht die Aufford. Sinn. Wenn z.B. bei lfd. Rentenzahlung immer noch Sozialhilfe aufstockend gezahlt werden muss, durch einen späteren Rentenbeginn würden jedoch Kürzungen entfallen und es müsste keine ergänzende Sozialhilfe mehr geleistet werden...

4. rückwirkend auf keinen Fall ??

Rentenbeginn vor oder nach dem 01.07.2014 könnte Unterschiede für Kindererziehung vor 1992 bedeuten.

Bei Rentenbeginn 01.06. müsste für jedes Kind welches vor 92 geboren wurde und im 12. Erziehungsmonat Ihnen zugerechnet wurde, ab 01.07. ein Zuschlag von 1,0 Entgeltpunkt gezahlt werden. Hier greift die Kürzung für vorzeitige Inanspruchnahme nicht.

Eine pauschal richtige Antwort ist hier nicht möglich. Suchen Sie bitte die nächstgelegene Beratungsstelle auf, weil sicherlich mehrere Details entscheidungsrelevant sein können.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Lydiaam 22.07.2014 | 12:20
Danke für die schnelle Antwort. Ein Gesprächsprotokoll gibt es. Ich habe 1 Kind 1972 geboren. Meine Rente ist z. Zt. ca. 649 €/Brutto. Ab wann kann ich nun Rente beantragen? Ab wann muss ich Rente beantragen?
=//=am 22.07.2014 | 13:43
Befolgen Sie doch einfach den Rat des Experten und suchen Sie eine Beratungsstelle der DRV auf. Das Thema ist viel zu komplex, als daß es hier im Forum eine "richtige" Antwort geben kann.
Lydiaam 22.07.2014 | 14:32
Ja, wird wohl am Besten sein. Danke.
Deutsche Rentenversicherung
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