Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe sind in § 11 SGB 6 geregelt:
Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
Sofern Sie also kein Erwerbsminderungsrente erhalten, müssen die 15-jährige Wartezeit erfüllen.
Zur Wartezeit von 15 Jahren zählen nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten.
Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug zählen dazu grundsätzlich nicht.
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