Zitiert von: 15stundentrotzemr
Der Verdienst bei der Tätigkeit läge deutlich über der Hinzuverdienstgrenze (es würden 1.200,- € brutto gezahlt).
Die Prüfung, ob die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung tatsächlich noch vorliegen, ist dann vermutlich zu erwarten.
Zitiert von: 15stundentrotzemr
Dies würde dann zu einer Einstellung der EMR Zahlung führen denke ich?
Auf die individuellen Berechnungsgrundlagen der Teilrente wird verwiesen. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich aus dem Rentenbescheid und können in den Folgejahren jederweils aktuell vom Leistungsträger Ihrer
EM-Rente schriftlich erbeten werden. Wird die Rente jedoch aus medizinischen Gründen entzogen oder in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geändert, entfällt oder ändert sich der Anspruch auch dem Grunde nach.
Zitiert von: 15stundentrotzemr
Wie wäre der Ablauf, wenn die Tätigkeit irgendwann wieder beendet werden würde und das selbst erzielte Gehalt dann wegfällt? Wird dann die ehemals unterbrochene EMR Zahlung wieder aufgenommen?
Wenn durch den Nachweis des geringeren oder weggefallenen Einkommens wieder ein zahlbarer Rentenanspruch entsteht, wird die Zahlung wieder geleistet. Ist der Anspruch jedoch dem Grunde nach ganz entfallen (Entziehung) oder geändert worden (teilweise
EM), ist ein neuer Antrag erforderlich.
Zitiert von: 15stundentrotzemr
Muss eine neue EMR beantragt werden?
Nein, wenn der bisherige Leistungsfall bestehen bleibt (nur Einkommensanrechnung). Ja, wenn der Anspruch dem Grunde nach weggefallen oder geändert worden ist.
Zitiert von: 15stundentrotzemr
Wird sich die Höhe der EMR-Zahlung dann verändern?
Nein, wenn der bisherige Leistungsfall bestehen bleibt (nur Einkommensanrechnung). Ja, wenn der Anspruch dem Grunde nach weggefallen oder geändert worden ist.
Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze ab 01.01.2008:
West:
Hinzuverdienstfaktor x jeweils geltende mtl. Bezugsgröße x Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. vor Eintritt der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB 6, mindestens 1,5 Entgeltpunkte.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR4.4.2&a=true
Hinzuverdienstfaktoren ab 01.01.2008:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR4.4.2.1&a=true
Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR5.1&a=true
Änderungen in der Rentenhöhe nach Rentenbeginn
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR7&a=true
Kann die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit infolge eines unzulässigen Überschreitens nicht mehr in der bisherigen Höhe geleistet werden und kommt es dadurch zur Minderung bzw. Nichtleistung der bisherigen Rente oder wird die bisherige Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und wird dadurch (wieder) eine der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingehalten, ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in geänderter Höhe von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Änderung wirksam wird.