Gibt es eigentlich in rvDialog und rvGlobal keine Plausibilitätskontrolle zwischen Beitragszeiten im Versicherungsverlauf (hier nur bis Ende 1991 im Osten) und dem Wohnsitz am 18. Mai 1990? Und wenn der an diesem Tag doch im Westen war, erhält dann auch noch die Zeit bis zum 31.05.1990 West-EP und erst wieder ab 01.06.1990 Ost-EP? Aus welcher Vorschrift ergibt sich Letzteres
Fragr mal immer wieder überrascht
Jonny
Den Troll nicht füttern.
Hallo Jonny,
spontan finde ich das hier:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_254BR2.1&a=true
Geht es ausschließlich um 'gesplittete' EP (West/Ost) im Mai 1990? Denn solange er im Westen gearbeitet, dürfte das kein Thema sein - Zeiten in der Rentenversicherung (hier/West), anschließend Zeiten im Beitrittsgebiet. Letztendlich wird es von den 'richtigen' Arbeitgebermeldungen abhängen ...vielleicht sehe ich das aber auch zu einfach, denn der 18.05.90 zielt nicht auf die von West nach Ost, sondern auf die von Ost nach West 'Rübermachenden' und die Bewertung der bisherigen DDR-Zeiten ab.
Gruß
w.
Es geht um eine Berechnung mit Zeiten im Osten von 1970 bis 1997 und danach Zeiten im Westen. Alle Ostzeiten haben bis 31.05.1990 aber West-EP. Vielleicht ist das aber eher eine Frage, die Zelda beantworten kann
Gruß
Jonny
Hallo Jonny,
wann ist denn der Mensch vom Beitrittsgebiet/DDR in die alten Bundesländer zugezogen?
ist das Normale, wenn der Wohnsitz vor dem 18.05.1990 im Westen war - Ableitung aus dem alten FRG-Recht/Wiedereingliederungsgedanke ...West-Anrechnung/Bewertung eben und aktueller Rentenwert (West) für diese Zeiten. Daher auch der Schnittpunkt 18.05.1990 - Ostzeiten werden nur noch nach 'Ostrecht' bewertet/zwar aufgewertet aber mit aktuellem Rentenwert Ost gerechnet, wenn man es so einfach darstellen kann.
Hätte man die 'Reißleine' 18.05.1990 nicht gezogen, wären alle Ostrentner in den Westen gemacht, um über die bis dahin geltende 'FRG-Umrechnung' zu höheren Rentenansprüchen zu kommen. Für aktiv Ost-Beschäftige war das zunächst relativ egal, auch wenn die 'West-Umrechnung' einen kleinen Vorteil mit sich brachte – der dann auch bewusst gekappt worden ist.
Gruß
w.
PS: JOnny, Sie saßen doch damals sicher schon in entsprechender Stellung, um das schon gesetzestechnisch miterlebt zu haben – oder? :-)
Hallo Jonny,
wann ist denn der Mensch vom Beitrittsgebiet/DDR in die alten Bundesländer zugezogen?
Genau das ist der Punkt. Vom Verlauf her zu urteilen erst 1997. Aber da hat man den 18.05. vermutlich als West angesehen. Deshalb auch meine Frage nach der Plausibilität.
das widerspricht sich mit Ihrer Aussage "18. Mai 1990? Und wenn der an diesem Tag doch im Westen war," ...da kann man nicht nach dem VV gehen, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen - wo er am 17./18.05.90 seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte.
Ergo,
nach VV bis Mai 1990 'Westzeiten', weil vor dem 18.05.90 gewöhnlicher Aufenthalt im Westen.
Juni 90 bis 1997 Beitragszeiten 'Ost', weil dort gearbeitet.
seit 1997 bis aktuell: Westzeiten, weil Arbeit wieder im Westen - Wohnort kann nach wie vor im Osten sein/ist unbedeutend.
Ich sehe da noch keine Ungereimtheiten. 18.05.90 ff/oder davor. muss man strickt von Wohn- und Arbeitsort sowie dem Aufenthalt trennen.
Ohne die näheren/genaueren Hintergründe vom Versicherten zu kennen, werden wir hier nur weiter rumdoktern ;-)
Gruß
w.
Hallo W*lfgang,
Ja, so wird es gewesen sein. Als ständig bis 31.12.91 ausschließlich AAÜG-versicherter nach dem Mauerfall noch mit Insiderwissen vor dem Tag der Unterzeichnung des Einigungsvertrages schnell in den Westen umgezogen. Werde mich mal erkundigen
Gruß
Jonny
Moin, Jonny,
eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich Zeiten der Pflichtversicherung im Beitrittsgebiet nach dem Datum im SC 1404 gibt es leider nicht.
In Ihrem Fall würde ich auf das Datum im Schlüssel 1404 aber nicht viel geben, da die Angaben zum Wohnsitz am Stichtag leider erfahrungsgemäß immer sehr stiefmütterlich gemacht werden.
Antragaufnehmende Forumsmitglieder schließe ich bei dieser Pauschalverurteilung aber ausdrücklich aus.
Gruß, Oldenburger
Hallo Jonny,
im Rentenantrag (R0100) wird die Frage nach dem Wohnsitz am 18.05.1990 gestellt - "Wohnsitz am 18.05.1990 (Ort, Bundesland, Staat)". Diese Angabe wird im Versicherungskonto verschlüsselt und bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Bei der Rentenberechnung wird also für Zeiten bis 18.05.1990 (Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet) nicht auf den Beschäftigungsort, sondern auf den Wohnort abgestellt (§ 254d Abs. 2 SGB VI).
Moin, Jonny,
eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich Zeiten der Pflichtversicherung im Beitrittsgebiet nach dem Datum im SC 1404 gibt es leider nicht.
Das sollte man vielleicht mal ändern meint mit einem herzlichen moin, moin
Jonny, der Rasteder
Antragaufnehmende Forumsmitglieder schließe ich bei dieser Pauschalverurteilung aber ausdrücklich aus.
nein, das lasse ich ausdrücklich gelten, denn
die Antragsdaten verlangen dummerweise keinen Nachweis über die Wohnsitzangaben zu diesem Zeitpunkt, sodass hier auch Fantasieangaben der Antragsteller drin stehen könnten. Ich erinnere mich da noch an eine eAntrag-Schulung vor vielen Jahren /Dozent: "Sie prüfen das doch amtlich?!" ...Nö, wieso, wird DRVseits ja gar nicht verlangt. Hat sich bis heute auch nicht geändert. Dann müsste ja jeder Antragsteller eine Meldebescheinigung zum 18.05.1990 vorlegen – in der Praxis sicher eine zu vernachlässigende Größe /trotzdem Fehleranfällig.
Natürlich hat man ein kritisches Auge drauf *) und der Antragsteller hat schließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen - nur, 100 % Sicherheit gibt es dadurch nicht.
*) Als Versicherungsamt kann ich natürlich grundsätzlich/zeitgleich die 'eigenen' Meldedaten zum Abgleich checken (wenn es denn Wohnsitzmäßig passen sollte) ...nur, und was macht der DRV-Berater? Hält sich an die Glaubenslehre und/oder setzt den Rentenkandidaten notfalls in die eiserne Jungfrau? ;-)
Gruß
w.