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Experten-Antwort

§ 18b Abs.3 Satz 2 SGB IV

von Rene03.03.2011 | 17:55
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5 Antworten

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Einen schönen guten Tag, ich bin im Rechtswesen eher minder bemittelt und bitte daher schon mal etwaige "Aussetzer" meinerseits zu entschuldigen. Zur Ausgangslage: Meine Mutter erhält demnächst sie gesetzliche Altersrente und da sich dessen Höhe im Verhältnis zu ihrem davor bezogenen Erwerbseinkommen verringert, bin ich von einer Zunahme ihrer Witwenrente ausgegangen. Im heutigen Bescheid steht nun, dass sich nichts ändert. Nach dem Durchforsten des Gesetzestextes denke ich, dass wohl § 18b Abs.3 Satz 2 SGB IV eine "Mitschuld" trägt. Hier ein Auszug: " Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; ..." Und laut Rentenbescheid sind dies nur 8% womit alles so bleiben würde. Nun meine Fragen: Was exakt wird als laufendes Einkommen herangezogen, die monatliche Bruttorente oder die sich nach Abzug von 14% ergebende zu berücksichtigende Rente? Was exakt ist das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen? Das durchschnittliche Bruttoeinkommen oder das zu berücksichtigende Einkommen, welches sich nach Abzug von 40% ergibt? Laut Bescheid ist dies das zu berücksichtigende Einkommen bzw. Rente. Allerdings wird mir dies als Laien nach dem Durchlesen des Gesetzestextes nicht sofort ersichtlich. Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen. Gruß, Rene

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Ihre Mutter nur noch die Rente erhält, ist § 18a Abs. 3 SGB IV falsch; es müsste der § 18a Abs. 4 SGB IV sein und dann wird kein Vergleich mit den 10% genommen, sondern nur die lfd. Rente als Dauererwerbseinkommen. Bei der Sachbearbeitung klären.

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4 Antworten

-_-am 03.03.2011 | 22:32
:P Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist der Pauschalabzug von 40% zunächst von dem Bruttoeinkommen abzuziehen. Nur die verbleibenden 60% sind bei der Witwenrente einkommensrelevant (bei Minijobs kein Pauschalabzug). Bei der Bruttorente aus eigener Versicherung werden zunächst 13%, bei einem Leistungsbeginn der Versichertenrente ab 01.01.2011 14% pauschal abgezogen, so dass 87% bzw. 86% der Bruttorente für die Witwenrente einkommensrelevant sind (vor dem 11.08.2010 jedoch andere Rechtslage!). Bei einer Änderung des Einkommens wird die Minderung nur dann sofort berücksichtigt, wenn das neue einkommensrelevante Gesamteinkommen um mindestens 10% niedriger ist, als das bisher berücksichtigte einkommensrelevante Gesamteinkommen. Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Bei mehreren verschiedenen Einkommen genügt es also nicht, wenn eins von mehreren Einkommen mehr als 10% niedriger wird. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18b.html Das monatliche Einkommen ist zu kürzen 1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, ... 8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB 4 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010. Der Freibetrag hier: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Aus der Anlage 8 des Bescheides lässt sich die Berechnung nachvollziehen.
Reneam 04.03.2011 | 13:15
Vielen Dank für die Antworten. Ich hoffe einmal, dass der Experte § 18b Abs. 3 + Abs. 4 SGB IV eigentlich meinte. Ich hab mal weiter gelesen und nun den oben genannten Paragraphen gefunden. Ich denke, es ist nun so: Gemäß § 18b Abs. 4 SGB IV zählt das laufende Einkommen, sprich die Altersrente, die sie ab nächsten Monat erhält. Dies ist eine Einkommensminderung. Gemäß § 18d Abs. 2 SGB IV wird diese Minderung aber nicht berücksichtigt, da hierfür die 10%-Regel wieder greift. Es bleibt also alles beim alten und erst am 1.7. erfolgt die Anpassung an das laufende Einkommen und somit die Erhöhung der Witwenrente. Ist dies so richtig?
-_-am 04.03.2011 | 20:58
Zitat von Rene anzeigenausblenden
:P Ja, meinte er und hat Recht. Bezieht die Berechtigte im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens ein dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (Versichertenrente), ist dieses nach § 18b Abs. 4 SGB 4 mit seinem laufenden Betrag zu berücksichtigen. Im Rahmen der Günstigkeitsprüfung nach § 18b SGB 4 bleibt das dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen ohne Berücksichtigung. Bei den dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen (beispielsweise Altersrenten) wird stets vom laufenden Einkommen ausgegangen. Fragen Sie ggf. bei der Sachbearbeitung nach oder gehen Sie mit dem Bescheid zur Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. In der Broschüre steht es auf Seite 9: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/conte…
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