:P Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist der Pauschalabzug von 40% zunächst von dem Bruttoeinkommen abzuziehen. Nur die verbleibenden 60% sind bei der Witwenrente einkommensrelevant (bei Minijobs kein Pauschalabzug).
Bei der Bruttorente aus eigener Versicherung werden zunächst 13%, bei einem Leistungsbeginn der Versichertenrente ab 01.01.2011 14% pauschal abgezogen, so dass 87% bzw. 86% der Bruttorente für die Witwenrente einkommensrelevant sind (vor dem 11.08.2010 jedoch andere Rechtslage!).
Bei einer Änderung des Einkommens wird die Minderung nur dann sofort berücksichtigt, wenn das neue einkommensrelevante Gesamteinkommen um mindestens 10% niedriger ist, als das bisher berücksichtigte einkommensrelevante Gesamteinkommen. Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Bei mehreren verschiedenen Einkommen genügt es also nicht, wenn eins von mehreren Einkommen mehr als 10% niedriger wird.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18b.html
Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert,
...
8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB 4 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
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Aus der Anlage 8 des Bescheides lässt sich die Berechnung nachvollziehen.