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2. Erwerbsminderung / Schwerbehinderung / Abschläge

von Erik31.03.2007 | 18:06
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5 Antworten

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Sehr geehrter Experte, vielen Dank für Ihre Antwort! Ihr Beitrag hat mir bereits ein wenig weitergeholfen. Habe jedoch noch eine entscheidende Nachfrage zu Ihrem folgenden Satz: ..."Ob es dann zu einer Erhöhung der Rente kommt, ist vom Einzelfall abhängig und wird durch eine neue Berechnung festgestellt"... Wovon ist es denn ganz konkret abhängig, ob es zu einer Erhöhung kommt oder nicht??? Es müsste doch eine Rechtsgrundlage geben, wann die Abschläge der bereits bezogenen EM-Rente bleiben und wann diese Abschläge für eine spätere Altersrente keine negativen folgen haben. Nochmal die Situation: Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 61. Lebensjahr mit 7,2% Abschlag; Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 63; Nach Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente werden keine Beiträge mehr zur RV entrichtet Ist es sinnvoll mit 61 die EM-Rente in Anspruch zu nehmen oder sollten man in so einem Fall versuchen bis 63 "durchzuhalten"? Ich hoffe auf eine ausführliche Beratung. DANKE Mit freundlichen Grüßen Erik

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 02.04.2007 | 15:29

Die Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente werden für die Zeit des Bezuges dieser Rente vor dem 63. Lebensjahr vorgenommen. Der Verminderungszeitraum liegt in der Zeit des Bezuges vom 60. bis zum 63. Lebensjahr. Im Rahmen der Rentenberechnung werden die Entgeltpunkte durch einem verminderten Zugangsfaktor in persönliche Entgeltpunkte umgerechnet. Hieraus ergeben sich dann die Abschläge.

Wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit also in der Zeit vom 60. bis zum 63. Lebensjahr bezogen, bleiben die persönlichen Entgeltpunkte weiterhin Grundlage für die Folgerente.

Der gesetzliche Hintergrund hierfür besagt, dass für die Entgeltpunkte, die bereits einmal Grundlage für eine Rentenberechnung waren, der frühere Zugangsfaktor maßgeblich bleibt.

Moderatoren-Antwortam 03.04.2007 | 12:02

Grundsätzlich werden für die Pflegepersonen von der Pflegekasse Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Diese wirken sich rentensteigernd auf Ihre spätere Rente aus. Auf den Bezug einer Erwerbsminderungsrente wirkt sich der Bezug von Pflegegeld nicht aus.

Ob Sie die Pflege der Agentur für Arbeit melden müssen ist uns nicht bekannt.

3 Antworten

No nameam 31.03.2007 | 19:47
Ausführliche Beratung dürfte hier kaum möglich sein.
KSCam 01.04.2007 | 09:45
Sie wissen doch schon alles? Wie hoch heute die EM Rente wäre und wie hoch die AR für Schwerbehinderte wäre können Sie sich errechnen lassen. Ob die EM Rente tatsächlich in Frage kommt, weil Sie em sind, weiß hier keiner. Ob Sie die Zeit bis 63 notfalls mit Arbeit, Urlaub, REHA, Krankengeld, ALG, etc. überbrücken können und was in einem solchen Fall Ihr Körper dazu sagt und wie hoch diese anderen Leistungen sind, weiß ebenso niemand. Und ob wenn heute EM Rente bezogen wird, dann in 2 Jahren eine höhere AR möglich ist? Wie bei letztenmal geantwortet, schließe ich dies aus - aber wie die Gesetze in 2 Jahren tatsächlich sind, ob bis dahin das BSG Urteil zu den Abschlägen in Ihrem Sinne für Sie positiv umgesetzt ist? Das kann heute keiner definitiv sagen. Somit entscheiden Sie und Sie (kein anderer ) trägt die Konsequenz, wenn Ihre Entscheidung falsch war.
Angelaam 02.04.2007 | 21:12
Seit 1.11.06 erhalte ich Pflegegeld (Stufe 1) für die Betreuung meiner pflegebeduerftigen Mutter. Muss dies der DRV u. Arbeitsamt gemeldet werden bzw. erfolgt dies automatisch durch die Pflegekasse? Welche Auswirkungen hat dies auf die Rentenberechnung? Danke fuer Info.
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